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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 69 BGG vom 2020

Art. 69 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 69 Entscheide auf Geldleistung

Entscheide, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt.


1 SR 281.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 69 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBE.2011.51Entscheid Art. 95 Abs. 2 lit. b, Art. 96 und Art. 336 ZPO (SR 272); Art. 27 und Art. 28 Ziff. 3 GKV (sGS 941.12). Gebühr für Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die Erhebung einer Gebühr von Fr. 20.- für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung verstösst nicht gegen Bundesrecht (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Februar 2012, BE.2011.51). Entscheid; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Gericht; Beschwerde; Gesuch; Gerichts; Gesuchstellerin; Bescheinigung; Entscheidgebühr; Stellt; Kanton; Gebühr; Kosten; Verfügung; Leistung; Verfahren; Besondere; Verfahrens; Rechnung; AaO; AaO; Aufwand; Gerichtskosten; Zivilprozess; Zusätzliche; Partei
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