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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 69 ATSG vom 2020

Art. 69 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 69 Überentschädigung

1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.

2 Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.

3 Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 69 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPN070195Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte im Bereich des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Art. 60 BBG)Recht; Berufsbildung; Verbindlich; Berufsbildungsfonds; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Privatrechtlich; Verband; Beschwerde; Privatrechtliche; Nichtig; Betrieb; Verfahren; Vorinstanz; Entscheid; öffentlich-rechtlich; Verbands; Hinw; Berufsverband; Angefochten; Arbeitgeber; Gesamtarbeitsverträge; Interesse; Verfügung; öffentlich-rechtliche; Angefochtene; Bildung; Zuständigkeit; Erklärte
SOVSKLA.2017.1BerufsvorsorgeVorsorge; Leistung; Säule; Rente; Überentschädigung; Leistungen; Schaden; Erwerbsunfähigkeit; Nachteil; Finanzielle; Invalide; Klagt; Renten; Gebunden; Beklagten; Gebundene; Recht; Person; Finanziellen; Erwerbsausfall; Berufliche; Bundesgericht; Gebundenen; Schadens; Anspruch; Sozialversicherung; Bestimmungen; Rentenleistung; Einkommen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2017/9 + KV 2017/10Entscheid Art. 13 f. IVG. Art. 25 f. KVG. Art. 7 KLV. Kinderspitex-Leistungen. Abgrenzung medizinische und nicht medizinische Pflegemassnahmen. Koordination zwischen IV und KV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2018, KV 2017/9 und KV 2017/10). Pflege; Medizinisch; Medizinische; Stunden; Beschwerde; Kinder; Kinderspitex; Grundpflege; Leistungen; Swica; Geburt; Medizinischen; Behandlung; Geburtsgebrechen; Abklärung; IV-act; Krankenpflege; IV-Stelle; Beschwerdegegnerin; Recht; Massnahme; KV-act; Massnahmen; Verfügung; Spitex; Erbracht; Anspruch; Beratung; Untersuchung
SGBV 2016/25Entscheid Art. 34a BVG (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung), Art. 66 Abs. 2 ATSG, Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung) und Vorsorgereglement; Überentschädigungsberechnung: Beim mutmasslich entgangenen Verdienst sind nur Einkommen zu berücksichtigen, welche die versicherte Person ohne erlittenen Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (auch noch) erzielt hätte. Zu den anrechenbaren Einkünften gehört das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. Dieses bemisst sich beim Wegzug ins Ausland nur dann nach dem dortigen Arbeitsmarkt, wenn der Wohnsitzwechsel überwiegend wahrscheinlich auch ohne Eintritt der Invalidität im betreffenden Zeitpunkt stattgefunden hätte. Soweit die versicherte Person neue medizinische Tatsachen geltend machen will, so hat sie sich diesbezüglich für eine Revision der Rente an die IV-Organe zu wenden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2018,BV 2016/25). Invaliden; Recht; Überentschädigung; Zumutbar; Zumutbare; Vorsorge; Einkommen; Verdienst; Erzielbare; Überentschädigungsberechnung; Arbeitsmarkt; Mutmasslich; Entgangene; Erwerbseinkommen; Zumutbarerweise; Invalideneinkommen; Rente; Entgangenen; Rechtsvertreter; Berücksichtigen; Invalidenrente; Rechtlich; Invalid; Berufliche; Nebenerwerb; Reinigungsfachkraft; Höhe; Person; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 74 (8C_523/2019) Art. 69 Abs. 2 ATSG ; zum Begriff des Erwerbsausfalls nach Art. 69 Abs. 2 ATSG . Ein Erwerbsausfall von Angehörigen der verunfallten Person kann nur dann im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG als Mehrkosten berücksichtigt werden, wenn er darauf zurückzuführen ist, dass die angehörige Person ihre Erwerbstätigkeit zum Zweck der Erbringung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen zugunsten der versicherten Person aufgegeben oder reduziert hat (E. 5-8). Einkommen; Einkommens; Einkommenseinbusse; Angehörige; Angehörigen; Einkommenseinbussen; Person; Überentschädigung; Pflege; Erwerb; Ehefrau; Mehrkosten; Betreuung; Arbeit; Kommission; Berücksichtigt; Unfall; Berücksichtigen; Verursacht; Berechnung; Versicherungsfall; Arbeitsleistung; Erwerbstätigkeit; Ständerat; Gesetzgeber; Berücksichtigung; Sozialversicherung; Bundesrat; Nationalrat; Arbeitsleistungen
140 V 543 (9C_648/2013)Art. 42sexies IVG; Art. 39e und 39f IVV; Assistenzbeitrag. Das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 ist grundsätzlich geeignet, den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (E. 3.2.2). Die Höhe des Pauschalansatzes für den Assistenzbeitrag von Fr. 32.50 resp. 32.80 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV ist gesetzeskonform (E. 3.3). Im Verfahren betreffend den Assistenzbeitrag kann eine neue Abklärung von Aspekten der Hilflosigkeit namentlich dann angezeigt sein, wenn sie zwar nicht für den Schweregrad der Hilflosigkeit und den entsprechenden Entschädigungsanspruch, jedoch für den Anspruch auf Assistenzbeitrag bedeutsam sind (E. 3.4.4). Was unter einer Institution im Sinne von Art. 42sexies Abs. 2 IVG und Art. 39e Abs. 4 IVV zu verstehen ist, ergibt sich in erster Linie aus Art. 3 IFEG. Die in Art. 39e Abs. 4 IVV vorgesehene pauschale Kürzung des Höchstansatzes entsprechend dem regelmässigen Aufenthalt in einer solchen Institution ist gesetzmässig (E. 3.5). Die Höchstansätze von Art. 39e IVV beinhalten die durch die Hilflosenentschädigung und allfällige Beiträge für Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a KVG zu deckende Zeit (E. 3.6.3). Assistenz; Assistenzbeitrag; Hilfe; Abklärung; Hilfebedarf; Hilflosenentschädigung; Hilflosigkeit; Sexies; Beschwerde; Institut; Institution; Bereich; Anspruch; Abklärungsbericht; Stunden; Beschwerdeführer; Alltägliche; Bereiche; Über; Hilfeleistungen; Pflege; Person; Lebensverrichtungen; Aufenthalt; IV-Stelle; Überwachung; Wortlaut; Bereichen; Verfügung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2016/6Rückvergütung von BeiträgenRente; Renten; Beiträge; Rück; IV-Rente; IV-Renten; RV-AHV; Bezogen; Rückvergütung; AHV-Beiträge; Abzug; Bezogene; AHV-Rente; Leistungen; Beiträgen; Beschwerde; Alter; Beschwerdeführer; Hinterlassenen; Anspruch; Rückerstattung; Sozialversicherung; Geleistet; Leistete; Geleistete; Grundlage; Versicherung; Auslegung; Regelung
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