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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 689 OR de 2022

Art. 689 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 689

425

1 Au sein de l’assemblée générale, l’actionnaire exerce ses droits, notamment ceux qui concernent la désignation des organes, l’approba­tion du rapport de gestion et la décision concernant l’emploi du béné­fice.

2 Il peut représenter lui-même ses actions à l’assemblée générale ou les faire repré­senter par un tiers qui, sauf disposition contraire des statuts, ne sera pas nécessaire­ment actionnaire.

425 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 689 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160030Anfechtung eines GeneralversammlungsbeschlussesBeklagten; Statuten; Recht; Aktionär; Aktien; Vertreten; Klage; Generalversammlung; Stimm; Vertretung; Parteien; Kanton; Handelsregister; Handelsgericht; Kantons; Streitwert; Aktionäre; Ssung; Generalversammlungsbeschluss; Interesse; Anfechtung; Verwaltung; Urteil; Stehende; Gesellschaft; Richter; Aktionärs; Verwaltungsrat; Statutenbestimmung; Verfügung
LU1B 13 15Art. 261 Abs. 1 ZPO; Art. 689a Abs. 2 OR. Im Summarverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs eine Hauptsachenprognose erforderlich; sowohl der Verfügungsanspruch wie auch die dagegen erhobenen Einwendungen müssen glaubhaft gemacht werden. Die Folge einer Legitimationsübertragung bei Inhaberaktien ist ein Auseinanderfallen von Innen- und Aussenverhältnis. Obwohl im Verhältnis zur Gesellschaft der Besitz der Inhaberaktien für die Legitimation zur Teilnahme an der Generalversammlung ausreicht, handelt es sich bloss um eine gesetzliche Vermutung, die umgestossen werden kann. Die Gesellschaft, die nachweist, dass der Besitzer von Inhaberaktien materiell und formell nicht am Titel berechtigt ist, kann dieser Person die Legitimation als Aktionär verweigern.über; Aktien; Legitimation; Gesuch; Eigentümer; Eigentum; Recht; Verwaltungsrat; Inhaber; Fiduziarische; Legitimationsübertragung; Inhaberaktien; Generalversammlung; Stellung; Vertrag; Aktionär; Gesuchsgegnerin; Gesellschaft; Gesuchsteller; Besitz; Eigentümerin; Übertragung; Fiduziarischen; Parteien; Stellvertreter; Registersperre; Blieben; Geltend; Eigentümers

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 238 (4F_7/2020)
Regeste
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1).
Revision; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Tatsache; Urteil; Verfahren; Revisionsgesuchs; Beweis; Entscheid; Beschwerde; Tatsachen; Beweismittel; Entdeckt; Entdeckte; Recht; Revisionsgesuchsgegner; Verfahren; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichts; Träglich; Revisionsgr; Trete; Kognition; Revisionsgesuchsteller; Generalversammlung; Gesuch; Revisionsgesuchstellerin; Revisionsverfahren; Entdeckten
128 III 142Aktienrecht. Stimmrechtsausschluss nach Art. 695 Abs. 1 OR. Ein mit der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft betrauter Aktionär ist von der Beschlussfassung der Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrats auch ausgeschlossen, soweit er die Stimmen eines nicht an der Geschäftsführung beteiligten Aktionärs vertritt (E. 3). Aktie; Aktien; Stimmrecht; Stimme; Aktionär; Beklagten; Stimmen; Generalversammlung; Organ; Beschluss; Entlastung; Aktienrecht; Geschäftsführung; Recht; Vertreter; Stimmrechts; Ausschluss; Stimmrechtsausschluss; Aktienrecht; Vorinstanz; Urteil; Vertreten; Direktor; Versammlung; BÖCKLI; Klägers; Verwaltungsrats; Gesellschaft; Vertretung; Betraut
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