Il diritto cantonale può prescrivere determinate distanze dal fondo del vicino per le piantagioni, secondo la natura dei fondi e delle piante, e può obbligare il proprietario del fondo a permettere l’avanzamento dei rami o delle radici di piante fruttifere nonché regolare o togliere il diritto del proprietario sui frutti prodotti dai rami sporgenti sul suo terreno.
4. Scolo delle acque >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP180011 | Nachbarrecht | Beklagten; Partei; Vergleich; Urteil; Meter; Berufung; Hecke; Parteien; Schneiden; Vertreter; Klägers; Recht; Vorinstanz; Verschiebung; Grundstück; Höhe; Einzelgericht; Rückschnitt; Verfahren; Gericht; Thujahecke; Bezirksgericht; Bülach; Verschiebungsgesuch; Entscheid; Klage; Ausland; Obergericht; Vater |
SH | Nr. 40/2015/19 | Art. 641 Abs. 2, Art. 687 Abs. 1 und Art. 688 ZGB; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB. Störung des Grundeigentums durch überragende Äste und durch zu nahe an der Grenze stehende bzw. zu hohe Sträucher | Grundstück; Sträucher; Grundstücks; Äste; Vollstreckung; Weide; Grundstücksgrenze; Antrag; Rückschnitt; Kantonsgericht; Schneiden; Schädigung; Beklagten; Vollstreckungsmassnahme; Verpflichtet; Zurückzuschneiden; Grenze; Gesetzlich; Strünke; Partei; Vollstreckungsmassnahmen; Hecke; Entferne; Entfernt; Gesetzliche; Anspruch; Kommentar; Beseitigung; Hecken |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
95 I 568 | Miteigentum. Verpfändung der Miteigentumsanteile (Art. 646 Abs. 3 ZGB) und der im Miteigentum stehenden Sache selbst (Art. 648 Abs. 2 und 3 ZGB). Verhältnis zwischen den Pfandrechten an der Sache selbst einerseits und an Miteigentumsanteilen anderseits. Tragweite der Vorschrift, wonach die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit Grundpfandrechten belasten dürfen, wenn solche an Miteigentumsanteilen bestehen (Art. 648 Abs. 3 ZGB). Diese Vorschrift verbietet nach ihrem Sinn und Zweck nicht, an der Sache selbst ein Pfandrecht zu errichten, das den bereits bestehenden Pfandrechten an Miteigentumsanteilen vorgeht, wenn alle Beteiligten, insbesondere die Gläubiger der Pfandrechte an den Anteilen, damit einverstanden sind. Für die Zustimmung dieser Gläubiger genügt eine schriftliche Erklärung. | Pfand; Pfandrecht; Miteigentum; Miteigentums; Miteigentümer; Pfandrechte; Miteigentumsanteil; Verpfändet; Anteile; Gläubiger; Grundstück; Verpfändung; Miteigentumsanteile; Recht; Miteigentumsanteilen; Anteilen; Rechte; Pfandrechten; Gläubiger; MEIER-HAYOZ; Belasten; Anteilspfandgläubiger; Vorgehen; Fassung; Grundpfandrechte; Stehen; Miteigentümern; Schwierigkeiten; Hausmann; Grundpfandverschreibung |