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Code civil suisse (CC)

Art. 687 CC de 2023

Art. 687 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 687

1 Tout propriétaire a le droit de couper et de garder les branches et racines qui avancent sur son fonds, si elles lui portent préjudice et si, après récla­mation, le voisin ne les enlève pas dans un délai conve­na­ble.

2 Le propriétaire qui laisse des branches d’arbres avancer sur ses bâti­ments ou ses cultures a droit aux fruits de ces branches.

3 Ces règles ne s’appliquent pas aux forêts limitrophes.

b. Dispositions réservées au droit cantonal >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 687 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130046Forderung betreffend Nachbarrecht Berufung; Recht; Höhe; Grenzabstand; Parrotie; Entscheid; Vorinstanz; Rechtsbegehren; Beklagten; Gutachten; Ziffer; Maximal; Streit; Parrotien; Maximalhöhe; Berufungsverfahren; Schere; Streitwert; Urteil; Grundstück; Hauptklage; Rechtsmittel; Partei; Begründung; Rückschnitt; Verfahren; Angefochten; Parteien; Entschädigung; Zulässige
ZHNP130017Verbot (Kappung von Ästen)Beklagten; Äste; Recht; Rückschnitt; Beweis; Vorinstanz; Partei; Berufung; überragen; Läge; Kapprecht; Entscheid; Zurückzuschneiden; Verfahren; Beweismittel; Vertrag; Beziehungsweise; Vertrags; Parteien; Hängeweide; Rechtsvertreter; überragende; Grenze; Klägern; überragenden; Vereinbarung; Verfahrens; Angebot
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 651Art. 641 Abs. 2, Art. 738 i.V.m. Art. 781 ZGB, Art. 36 FMG; actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste. Das in Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgesehene Abwehrrecht besteht auch dann, wenn der Eingriff nicht schädigend ist (E. 7). Auslegung einer Personalservitut für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung; der vereinbarte Zweck der Dienstbarkeit deckt den Einsatz der Leitung für Fernmeldedienste nicht (E. 8). Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten müssen die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen nötigen Rechte von den privaten Grundeigentümern vertraglich oder auf dem Enteignungsweg erwerben (E. 9). Leitung; Betrieb; Daten; Beklagten; Recht; Zweck; Über; Grundstücke; Elektrische; Übertragung; Einwirkung; Fernmeldedienste; Switzerland; Konzessionärin; Berufung; Kantons; Urteil; Vertrag; Konzessionärinnen; Fernmeldediensten; Strom; Dienstbarkeitsvertrag; Datentransport; Räumt; Obergericht; Eigentum; Fernmeldegesetz; Eigentümer; Hochspannung
131 III 505Störung des Grundeigentümers einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste; übermässige Immission (Art. 679 und 684 ZGB); Kapprecht (Art. 687 Abs. 1 ZGB); Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Verschmutzung einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste der sich auf der Nachbarparzelle befindenden Bäume stellt grundsätzlich keine übermässige Immission dar (E. 4.2). Zur Beseitigung der Störung stehen dem Eigentümer der Strassenparzelle das Kapprecht sowie die Eigentumsfreiheitsklage als gleichwertige Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die beim Kapprecht vorausgesetzte erhebliche Schädigung ist auch bei der Eigentumsfreiheitsklage zu berücksichtigen (E. 5). Eigentum; Strasse; Strassen; Eigentums; Beseitigung; Äste; Schädigung; Kapprecht; Bäume; Actio; überragende; Negatoria; Einwirkung; Strassenparzelle; Laubfall; Wurzeln; übermässig; Recht; MEIER-HAYOZ; Grundstück; Ungerechtfertigte; Beseitigungsanspruch; Selbsthilfe; Unmittelbar; Obergericht; Auffassung; MEIER-HAYOZ; Erhebliche; Eindringende
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