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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 687 ZGB vom 2023

Art. 687 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 687

1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.

2 Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wach­sen­den Früchte (Anries).

3 Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vor­schriften keine Anwendung.

b. Kantonale Vor­schriften >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 687 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130046Forderung betreffend Nachbarrecht Berufung; Recht; Höhe; Grenzabstand; Parrotie; Entscheid; Vorinstanz; Rechtsbegehren; Beklagten; Gutachten; Ziffer; Maximal; Streit; Parrotien; Maximalhöhe; Berufungsverfahren; Schere; Streitwert; Urteil; Grundstück; Hauptklage; Rechtsmittel; Partei; Begründung; Rückschnitt; Verfahren; Angefochten; Parteien; Entschädigung; Zulässige
ZHNP130017Verbot (Kappung von Ästen)Beklagten; Äste; Recht; Rückschnitt; Beweis; Vorinstanz; Partei; Berufung; überragen; Läge; Kapprecht; Entscheid; Zurückzuschneiden; Verfahren; Beweismittel; Vertrag; Beziehungsweise; Vertrags; Parteien; Hängeweide; Rechtsvertreter; überragende; Grenze; Klägern; überragenden; Vereinbarung; Verfahrens; Angebot
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 651Art. 641 Abs. 2, Art. 738 i.V.m. Art. 781 ZGB, Art. 36 FMG; actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste. Das in Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgesehene Abwehrrecht besteht auch dann, wenn der Eingriff nicht schädigend ist (E. 7). Auslegung einer Personalservitut für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung; der vereinbarte Zweck der Dienstbarkeit deckt den Einsatz der Leitung für Fernmeldedienste nicht (E. 8). Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten müssen die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen nötigen Rechte von den privaten Grundeigentümern vertraglich oder auf dem Enteignungsweg erwerben (E. 9). Leitung; Betrieb; Daten; Beklagten; Recht; Zweck; Über; Grundstücke; Elektrische; Übertragung; Einwirkung; Fernmeldedienste; Switzerland; Konzessionärin; Berufung; Kantons; Urteil; Vertrag; Konzessionärinnen; Fernmeldediensten; Strom; Dienstbarkeitsvertrag; Datentransport; Räumt; Obergericht; Eigentum; Fernmeldegesetz; Eigentümer; Hochspannung
131 III 505Störung des Grundeigentümers einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste; übermässige Immission (Art. 679 und 684 ZGB); Kapprecht (Art. 687 Abs. 1 ZGB); Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Verschmutzung einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste der sich auf der Nachbarparzelle befindenden Bäume stellt grundsätzlich keine übermässige Immission dar (E. 4.2). Zur Beseitigung der Störung stehen dem Eigentümer der Strassenparzelle das Kapprecht sowie die Eigentumsfreiheitsklage als gleichwertige Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die beim Kapprecht vorausgesetzte erhebliche Schädigung ist auch bei der Eigentumsfreiheitsklage zu berücksichtigen (E. 5). Eigentum; Strasse; Strassen; Eigentums; Beseitigung; Äste; Schädigung; Kapprecht; Bäume; Actio; überragende; Negatoria; Einwirkung; Strassenparzelle; Laubfall; Wurzeln; übermässig; Recht; MEIER-HAYOZ; Grundstück; Ungerechtfertigte; Beseitigungsanspruch; Selbsthilfe; Unmittelbar; Obergericht; Auffassung; MEIER-HAYOZ; Erhebliche; Eindringende
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