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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 686 ZGB vom 2020

Art. 686 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 686 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 2. Graben und Bauen / b. Kantonale Vorschriften

b. Kantonale Vorschriften

1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.

2 Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 686 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF110101Befehl (Rückweisung des Bundesgerichts vom 28. März 2011)Beklagten; Erdnägel; Recht; Verfahren; Grundstück; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Klägerische; Vorliege; Klägern; Bracht; Entfernung; Klägerischen; Bundesgericht; Vorliegen; Entscheid; Verfügung; Grundstücks; Berufungsverfahren; Brachte; ZPO/ZH; Vorliegenden; Brachten; Vorübergehend; Verfahrens; Eingriff; Vergleich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 49Immissionen durch Grossveranstaltungen auf der "Landiwiese" und auf umliegendem Gelände (Art. 684 ZGB). Verhältnis zwischen privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Immissionsschutz; Bedeutung öffentlichrechtlicher Vorschriften bei der Ermittlung der Zumutbarkeit von Einwirkungen durch Lärm, welcher von einer Liegenschaft im Verwaltungsvermögen ausgeht (E. 2). Immissionen durch den Einsatz von Lautsprechern bei einer Grossveranstaltung (E. 5.3.1) und durch den Motorenlärm von Helikoptern, die das Gelände zur Aufnahme von Bildern der Veranstaltung überfliegen (E. 5.3.10). Immission; Landiwiese; Veranstaltung; Bundes; Veranstaltungen; Immissionen; Obergericht; Einwirkung; Grossveranstaltung; Lärm; Recht; Beklagten; Grossveranstaltungen; Bundesgericht; Hinweis; übermässig; Kantonale; Stadt; Ermessen; Kanton; Einwirkungen; öffentlichrechtliche; Zweck; Gemeingebrauch; übermässige; Entscheid; Nachbar; Feststellungen; Begründet; Bundeszivil
129 III 161Verhältnis zwischen (kantonalem) öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht (Art. 684 ZGB). Während früher die meisten Kantone gestützt auf den Rechtsetzungsvorbehalt von Art. 686 ZGB kantonales Privatrecht erlassen haben, gelangt heute fast ausschliesslich (kantonales) öffentliches Recht zur Anwendung. Dieses darf das Bundesprivatrecht nicht vereiteln, verfügt jedoch über expansive Kraft und bestimmt zunehmend, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zulässig ist. Verneinen einer übermässigen Einwirkung i.S. von Art. 684 ZGB bedeutet in aller Regel keine Vereitelung von Bundesrecht, wenn ein Bauvorhaben den massgebenden öffentlich-rechtlichen (Bauabstands-)Normen entspricht, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind (E. 2). Recht; Kanton; Recht; öffentlich; öffentlich-rechtliche; Kantonale; Kantone; Berufung; Verwaltungsgericht; öffentlich-rechtlichen; Immissionsschutz; Privatrechtliche; Baurecht; Vorschriften; Planung; Regel; Einwirkung; Kantonales; Sachverhalt; Bauvorhaben; Privatrechtlichen; Plant; Vorinstanz; Mühletobelstrasse; Planungs; Thurgau; Sachverhaltsfeststellung; Bundeszivil; Entscheid
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