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Code civil suisse (CC)

Art. 685 CC de 2021

Art. 685 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 685 B. Restriction de la propriété foncière / III. Rapport de voisinage / 2. Fouilles et constructions / a. Règle

2. Fouilles et constructions

a. Règle

1 Le propriétaire qui fait des fouilles ou des constructions ne doit pas nuire à ses voisins en ébranlant leur terrain, en l’exposant à un dommage ou en compromettant les ouvrages qui s’y trouvent.

2 Les dispositions légales concernant les empiétements sur fonds d’autrui s’appliquent aux constructions contraires aux règles sur les rapports de voisinage.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 685 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180019ForderungBerufung; Vorinstanz; Beweis; Klage; Schaden; Klagten; Beklagten; Urteil; Verfahren; Beweisverfahren; Berufungsverfahren; Rückweisung; Berufungsantrag; Parteien; Entscheid; Beschwerde; Mehrwert; Bundesgericht; Meilen; Grundstück; Noven; Parteientschädigung; Bezirksgericht; Frist; Schlossen; Mehrwertsteuer; Gemachten; Angefochten; Substantiiert; Ausreichend
ZHHG120116ForderungRecht; Beklagten; Gericht; Recht; Verfahren; Entscheid; Baurekurs; Tungsgericht; Verwaltungsgericht; Baubewilligung; Baurekurskommission; Partei; Beschwerde; Parteien; Klage; Schutz; Verhalten; Verfahrens; Liegenden; Eingabe; Widerrechtlich; Strasse; Nachbar; Bauausschuss; Entscheide; Rückweisung; Zusammenhang
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/243Entscheid Baurecht, Art. 15 Abs. 2 BauG. Das kantonale Baurecht verlangt für die Kernzone eine gute Einfügung ins Ortsbild. Die kommunalen Regelbauvorschriften dürfen keine besonders gute Einordung verlangen. Soweit die Politische Gemeinde eine besonders gute Einfügung verlangen will, ist sie gemäss Art. 15 Abs. 3 BauG auf den Erlass besonderer Schutzvorschriften für erhaltungswürdige Altstadtgebiete und Dorfkerne verwiesen. Der fragliche Überbauungsplan enthält keine solche Vorschrift, sondern beschränkt sich darauf, den Gebäudetyp – Wohn- und Geschäftsgebäude mit maximal drei Geschossen – und die Bauweise – offen – festzulegen. Das umstrittene Bauprojekt respektiert die Vorschriften des Überbauungsplans und die Regelbauvorschriften und fügt sich gut in die Umgebung ein (Verwaltungsgericht, B 2017/243). Beschwerde; Beschwerdeführer; Grundstück;Strasse; Grundstücke; Rechtlich; Recht; Erwägung; Beteiligt; Grundstücken; Einsprache; Beschwerdebeteiligte; Gebäude; Neubau; Entscheid; Vorinstanz; Verfahren; Überbauung; Neubauten; Strasse; Rekurs; Verwaltungs; Ortsbild; Verfahren; Stehend; Privatrechtliche; Geplant; Geplante
SGB 2016/93Entscheid Baurecht, Art. 61 Abs. 2 lit. a b, d und f BauG, Ausnützungsziffer, anrechenbare Geschossflächen.Räume mit einer Fensterfläche von 2.2 beziehungsweise 1.4 Prozent der Bodenfläche sind ungeachtet ihrer sonstigen Ausgestaltung (namentlich Bodenfläche, Raumhöhe) nicht zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken geeignet und daher zu den nicht anrechenbaren Geschossflächen im Sinn von Art. 61 Abs. 2 lit. b BauG zu zählen. Soweit Parkfelder in der Wohnzone als zonenkonform bewilligungsfähig sind, sind sie entsprechend Art. 61 Abs. 2 lit. b BauG nicht anrechenbar. Die geplanten von den Wohnräumen konstruktiv klar abgetrennten, offensichtlich eine Fläche von 20 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche nicht übersteigenden und als verglaste Bauteile ausgestalteten Wintergärten sind entsprechend Art. 61 Abs. 2 lit. d BauG nicht Teil der anrechenbaren Geschossfläche (Verwaltungsgericht, Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Gemeinde; Rekurs; Anrechenbare; Vorinstanz; Baubewilligung; Geschossfläche; Gemeinderat; Verfahren; Anrechenbaren; Einsprache; Entscheid; Baugesuch; Beschwerdegegner; Ausstand; Rechtsmittel; Rekursentscheid; Sinne; Ausnützung; Protokoll; Erhoben; Fläche; Verfahrens; Ausnützungsziffer; Baukommission; Verletzung; Augen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ib 334Enteignung von Nachbarrechten; Art. 5 EntG; Art. 679 ff., Art. 685 Abs. 1 ZGB. 1. Die Erstellung eines Sondierungsstollens (Galerie) im Hinblick auf den Bau einer Nationalstrasse ist keine Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 15 EntG; im übrigen kann das Verfahren betreffend Erwerb der zum Strassenbau notwendigen Rechte nicht rechtsgültig eröffnet werden, solange das Ausführungsprojekt von der zuständigen Bundesbehörde noch nicht bewilligt worden ist. Gesetzeslücke hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beurteilung des Schadenersatzbegehrens, welches vom Eigentümer eines Nachbargrundstückes im Anschluss an die Sondierungsarbeiten eingereicht worden ist; Zuweisung der Zuständigkeit an die Eidgenössische Schätzungskommission (E. 2). 2. Art 685 Abs. 1 ZGB verbietet dem Grundeigentümer, der Grabungen durchführt und Bauten erstellt, übermässige Eingriffe in die Rechte seiner Nachbarn; diese Nachbarrechte können Gegenstand einer Enteignung sein (E. 3a/b). Die Haftung des Grundeigentümers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der übermässigen Inanspruchnahme der Eigentumsrechte und der Beeinträchtigung der Nachbarrechte voraus (E. 3c). 3. Natürlicher Kausalzusammenhang (E. 4). 4. Adäquater Kausalzusammenhang; im Bereich der Kausalhaftung ist die subjektive Voraussehbarkeit nicht entscheidend, vielmehr muss der Richter im nachhinein eine objektive "retrospektive Prognose" vornehmen. Im Falle komplexer Naturvorgänge kann sich die adäquate Kausalität auch auf "aussergewöhnliche Auswirkungen" erstrecken, das heisst auf Auswirkungen, die zwar in den Augen des Laien aussergewöhnlich erscheinen, nicht aber in denjenigen des Experten (E. 5b). Im vorliegenden Fall ist der mögliche Mangel des betroffenen Werkes nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen; der Mangel könnte allenfalls einen Reduktionsgrund bei der Bemessung des Schadenersatzes darstellen (E. 5c). 5. Im Gegensatz zu Art. 684 ZGB sieht Art. 685 ZGB in erster Linie einen Schutz für schon auf dem Nachbargrundstück bestehende Bauten vor; Grenzen dieses Schutzes (E. 5d). Fédéral; Consid; Barrage; Droit; Fédérale; Galerie; Expert; été; Causalité; Voisin; Valais; Cause; Nature; Travaux; Arrêt; Responsabilité; Naturel; D'une; être; Commission; Sondage; Construction; Entre; Rapport; Naturelle; Lienne; Opcit; Ouvrage; L'Etat
111 II 24Verletzung von Grundeigentum; Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Wird bei Strassenbauarbeiten auf einem Grundstück unmittelbar in die Substanz des Nachbargrundstücks eingegriffen (Abgrabungen), so hat dessen Eigentümer - gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB - einen Anspruch auf Beseitigung des Störungszustandes. Grundstück; Zustand; Schaden; Klage; Beseitigung; Urteil; Bundesgericht; Strasse; Vorinstanz; Grundstücks; Substanz; Beklagten; Söhne; Kollektivgesellschaft; Oppliger; Perret; Brülhart; Erdreich; Gemeinde; Geschädigten; Hermann; Eingriff; Berufung; Eigentümer; Überstorf; Böschung; Parzelle; Einwirkung; Unmittelbar; Erhob

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1205/2012EnteignungBeschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführer; Verwirkung; Beschwerdeführerin; Bundes; Entschädigungsforderung; Wirkungsfrist; Verwirkungsfrist; Enteignung; Recht; Basel; Schätzungskommission; Trägliche; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Begehren; Verfügung; Rhein; Verfahren; Bauarbeiten; Verkehr; Forderung; Rheinhafen; Eidgenössische; Entschädigungsbegehren; Entschädigungsforderungen; Beschwerdegegnerin; Plangenehmigung; Anzeige
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