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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 685 OR de 2022

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Art. 685

411

1 Les actions nominatives qui ne sont pas intégralement libérées ne peuvent être transférées qu’avec l’approbation de la société, sauf s’il s’agit d’actions acquises par succession, partage successoral, en vertu du régime matrimonial ou dans une procé­dure d’exécution forcée.

2 La société ne peut refuser son approbation que si la solvabilité de l’acquéreur est douteuse et que les sûretés exigées par la société n’ont pas été fournies.

411 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 351 (4A_623/2018)Art. 685a und Art. 685b OR; Vinkulierung von nicht kotierten Namenaktien; Aktivlegitimation; escape clause; Erstreckung einer vertraglichen Verpflichtung; umgekehrter Durchgriff. Zur Klage gegen die AG auf Zustimmung zur Übertragung und Eintragung ins Aktienbuch ist auch der durch die AG abgelehnte Erwerber der Aktien aktivlegitimiert (E. 2). Wird die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert angeboten (escape clause), muss der Entscheid dennoch das Gleichbehandlungsgebot achten und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein; Verneinung von Rechtsmissbrauch im konkreten Fall (E. 3.2). Voraussetzungen eines umgekehrten Durchgriffs; Verneinung der Voraussetzungen im konkreten Fall (E. 4). Beschwerde; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Aktien; Aktionär; Aktionär; Durchgriff; Klagte; Urteil; Verwaltungsrats; Beschwerdegegnerin; Klagten; Beklagten; Recht; Beschwerdeführerin; Entscheid; Verpflichtung; Vorinstanz; Umgekehrt; Mehrheit; Namenaktien; Umgekehrte; Übertragung; Interesse; Bundesgericht; Verwaltungsratsausschuss; Umgekehrten; Mehrheitsaktionär; Klage
120 II 259Art. 686 Abs. 4 aOR; Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes. Begriff des wirklichen Wertes; massgebende Berechnungsfaktoren. Eine Regel, wonach der Liquidationswert in jedem Fall die untere Bewertungsgrenze bilden muss, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht (E. 2). Der Übernahmepreis ist in der Regel seit dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im Aktienbuch zu verzinsen (E. 4). Nachher dem Aktienerwerber zugekommene Aktienerträge hat er sich auf die Zinsforderung anrechnen zu lassen (E. 5). Aktien; Gesellschaft; Eintragung; Bewertung; Liquidation; Obergericht; Wirklichen; Recht; Zeitpunkt; Liquidations; Aktionär; Urteil; Wirtschaftliche; Anspruch; Aktienbuch; Anmeldung; Erben; Liquidationswert; Aktionäre; Unternehmens; Entscheid; Namenaktien; Werts; Wirtschaftlichen; Umstände; Klägern; Wertes; Zukunft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3119/2015Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwerde; Opting; Saint-Gobain; Klausel; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Opting-out-Klausel; Angebot; Burkard; Angebots; Statuten; Angebotspflicht; Familie; Vorinstanz; Aktien; Recht; Publikum; Verfügung; Verfahren; Aktionär; Vinkulierung; Aussage; Erwerb; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Publikumsaktionäre
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