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Obligationenrecht (OR)

Art. 685 OR vom 2021

Art. 685 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 685

464

1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.

2 Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

464 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Statutarische Beschränkung>1. Grundsätze>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 351 (4A_623/2018)Art. 685a und Art. 685b OR; Vinkulierung von nicht kotierten Namenaktien; Aktivlegitimation; escape clause; Erstreckung einer vertraglichen Verpflichtung; umgekehrter Durchgriff. Zur Klage gegen die AG auf Zustimmung zur Übertragung und Eintragung ins Aktienbuch ist auch der durch die AG abgelehnte Erwerber der Aktien aktivlegitimiert (E. 2). Wird die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert angeboten (escape clause), muss der Entscheid dennoch das Gleichbehandlungsgebot achten und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein; Verneinung von Rechtsmissbrauch im konkreten Fall (E. 3.2). Voraussetzungen eines umgekehrten Durchgriffs; Verneinung der Voraussetzungen im konkreten Fall (E. 4). Beschwerde; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Aktien; Aktionär; Aktionär; Durchgriff; Klagte; Urteil; Verwaltungsrats; Beschwerdegegnerin; Klagten; Beklagten; Recht; Beschwerdeführerin; Entscheid; Verpflichtung; Vorinstanz; Umgekehrt; Mehrheit; Namenaktien; Umgekehrte; Übertragung; Interesse; Bundesgericht; Verwaltungsratsausschuss; Umgekehrten; Mehrheitsaktionär; Klage
120 II 259Art. 686 Abs. 4 aOR; Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes. Begriff des wirklichen Wertes; massgebende Berechnungsfaktoren. Eine Regel, wonach der Liquidationswert in jedem Fall die untere Bewertungsgrenze bilden muss, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht (E. 2). Der Übernahmepreis ist in der Regel seit dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im Aktienbuch zu verzinsen (E. 4). Nachher dem Aktienerwerber zugekommene Aktienerträge hat er sich auf die Zinsforderung anrechnen zu lassen (E. 5). Aktien; Gesellschaft; Eintragung; Bewertung; Liquidation; Obergericht; Wirklichen; Recht; Zeitpunkt; Liquidations; Aktionär; Urteil; Wirtschaftliche; Anspruch; Aktienbuch; Anmeldung; Erben; Liquidationswert; Aktionäre; Unternehmens; Entscheid; Namenaktien; Werts; Wirtschaftlichen; Umstände; Klägern; Wertes; Zukunft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3119/2015Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwerde; Opting; Saint-Gobain; Klausel; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Opting-out-Klausel; Angebot; Burkard; Angebots; Statuten; Angebotspflicht; Familie; Vorinstanz; Aktien; Recht; Publikum; Verfügung; Verfahren; Aktionär; Vinkulierung; Aussage; Erwerb; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Publikumsaktionäre
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