Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGNEB.2003.3 | Erbschaftssteuer / Kaufrecht | Rekurrent; Kaufrecht; Investition; Steuer; Verkehrswert; Zuwendung; Erblasser;Investitionen; Erbrechtliche; Liegenschaft; Rechnung; Erbschaft; Miete; Kaufpreis; Vermächtnis; Erbschaftssteuer; Rekurrenten; Forderung; Mieter; Mehrwert; Mietverhältnis; Testament; Getätigt; Erbrechtlichen; Mietzins; Todes; Leistung; Bedachte |
LU | 11 97 88 | Art. 832 Abs. 2 und 834 ZGB; Art. 176, 177 und 183 OR. Ein rückkaufsberechtigter Käufer braucht das Grundstück nur mit jenen Lasten zu erwerben, die zum Zeitpunkt der Vormerkung des Rückkaufsrechts im Grundbuch schon bestanden haben. Die Möglichkeit, eine nachträglich errichtete Grundpfandschuld zu übernehmen, statt den Kaufpreis bar zu bezahlen, stellt für den Käufer in der Regel eine Erleichterung dar. Wenn nachgehende Grundpfandrechte durch den Rückkaufspreis gedeckt sind, ist der Käufer in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt (Bestätigung der Rechtsprechung). | über; Grundstück; Schuld; Rückkaufs; Kaufpreis; Grundbuch; Beklagten; Recht; Hypothekarschuld; Grundpfandverschreibung; Kommentar; Löschung; Käufer; Rückkaufsrecht; Zinsen; Schuldübernahme; Grundstücke; Vorinstanz; Gläubiger; Grundpfandrecht; Grundstückes; Regel; Kaufvertrag; übernehmen; Appellation; Privatrecht; Eigentumsübergang; Übernahme; Meier-Hayoz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 209 | Art. 27 Abs. 2 ZGB; Rechtsfolgen einer übermässigen Bindung. Ein Vertrag, der den höchstpersönlichen Kernbereich einer Person betrifft, bei dem jede vertragliche Bindung gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. Ausserhalb dieses Bereichs erfordert der mit Art. 27 Abs. 2 ZGB bezweckte Schutz der persönlichen Freiheit nicht die von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit übermässiger Bindungen, sondern bloss das Recht der übermässig gebundenen Partei, die Vertragserfüllung zu verweigern (Präzisierung der Rechtsprechung). Dieses Recht ist höchstpersönlicher Natur und damit unvererblich (E. 2). | über; übermässig; Kaufsrecht; Bindung; Recht; übermässige; Klagt; Beklagten; Vertrag; Sitten; Person; Obergericht; Schutz; Schenkte; Kaufpreis; Partei; Nichtig; Persönlichkeit; Verstoss; Kaufsrechts; Grundbuch; übermässigen; Gestehungskosten; Abzüglich; Freiheit; Schenkungsvertrag; Erben; Subventionen; Amtsgericht |
111 II 143 | Form und Rechtsnatur der Abtretung eines Kaufsrechts, Vormerkung im Grundbuch (Art. 683 und 959 ZGB, 70 ff. GBV). 1. Zulässigkeit eines in Quoten abtretbaren Kaufsrechts (E. 3). 2. Die Abtretung eines Kaufsrechts entspricht nicht einer Forderungsabtretung bzw. einer Schuldübernahme: Wird damit der Neueintritt einer Vertragspartei vorgesehen, so ist die öffentliche Beurkundung erforderlich, sofern nicht schon der Zessionar den öffentlich beurkundeten Kaufsrechtsvertrag mitunterzeichnet hat. Heilt die Ausübung des Kaufsrechts durch einseitige, öffentlich beurkundete Erklärung des Zessionars die Nichtbeachtung der für die Abtretung geltenden Formvorschrift? Frage offengelassen (E. 4). | Diritto; Compera; Cession; Della; Cessione; Forma; Consid; Terzo; Parti; L'atto; Dell'; Beneficiari; Pubblico; Essere; Federale; Pelloni; Contratto; Kaufs; Segg; Costitutivo; Beneficiario; Autentica; Stato; Parte; KELLER; Fondiario; Registro; Dipartimento; Oggetto; Delle |
Autor | Kommentar | Jahr |
MEIER-HAYOZ | Berner Kommentar | 1975 |