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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 683 OR de 2022

Art. 683 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 683

1 Les actions au porteur ne peuvent être émises que si elles ont été libérées à concur­rence de leur valeur nominale.

2 Les titres émis auparavant sont nuls. Demeure réservée l’action en dommages-inté­rêts.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 683 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHCB120004Pfändung des Anspruchs auf Nachliberierung?Aktien; Beschwerde; Nachliberierung; Betreibung; Pfändung; Verwaltungsrat; Betreibungsamt; Gesellschaft; Einlage; Beschwerdegegnerin; Forderung; Birmensdorf; Aktiengesellschaft; Anspruch; Nachträgliche; Gläubiger; Beschwerdeführerin; SchKG; Aktionäre; Pfänden; Aktienkapital; Liberiert; Einlagen; Entscheid; Erfolgen; Besorgt; Pfändungsverfahren; Leistung; Grundkapitals
LU11 04 46Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 683 OR. Widerspruchsklage betreffend nichtverbriefte Inhaberaktien. Wer behauptet, an nichtverbrieften Inhaberaktien berechtigt zu sein, hat sich, ausgehend von der Gründungsurkunde, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung auszuweisen.Aktien; Beklagten; Inhaberaktien; Zession; Betreibungsamt; Klage; Pfändung; Widerspruch; Recht; SchKG; Eigentum; Zessionen; Übertragung; Nichtverbriefte; Ausgegeben; Gründung; Gründungsurkunde; Schuldner; Erworben; Eigentümer; Lückenlose; übertragen; Aktienkaufverträge; Böckli; Bildet; Verkörperte; Angemeldet; Nachweis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 469 (4A_39/2021)
Regeste
Art. 622 OR ; Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien. Namenaktionäre haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber in den Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden (E. 4).
Aktien; Anspruch; Mitglied; Wertpapier; Mitgliedschaft; Aktionär; Aktiengesellschaft; Verbriefung; Beschwerde; Aktienrecht; Namenaktien; Wertpapiermässige; Statuten; Recht; Gesetzliche; Gesellschaft; Aktionärs; Mitgliedschaftsrechte; Beklagten; Kommentar; Wertpapiers; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Gesetzlichen; CRONE; Regelung; Aktientitel; Statutarisch; Geltenden
115 II 468Fiduziarische Gründung einer Aktiengesellschaft. Übergang der vom Beauftragten erworbenen Rechte auf den Auftraggeber; Art. 401 Abs. 1 OR. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; Art. 706 OR. Während der Dauer des Treuhandverhältnisses ist der Strohmann-Aktionär Träger der Gesellschaftsrechte. Selbst nach erfolgter Legalzession darf der Dritte den Fiduziar noch solange für berechtigt halten, bis ihm der Forderungsübergang angezeigt wird (E. 2b und c). Im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit kann die Nichtigkeit auch von einem Nichtaktionär geltend gemacht werden, der an ihrer Feststellung ein rechtliches Interesse hat (E. 3b). über; Aktien; Generalversammlung; Aktionär; Fiduziar; Auftrag; Nichtig; Fiduziant; Nichtigkeit; Legalzession; Gesellschaft; Feststellung; Nichtaktionär; Beschlüsse; Rechte; Gründung; Treuhandverhältnis; Generalversammlungsbeschlüsse; Handelsgericht; Interesse; BÜRGI; Klagte; Beauftragte; Rechtliches; Einzige; Verwaltungsrätin; Beklagten; MERZ; Personen; Nichtaktionäre

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2019.17Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Inhaber; Beschwerdeführern; Group; Holding; Aktie; Gericht; Beilagen; Beschlagnahme;Akten; Direktor; Aktienzertifikate; Replik; Partei; Beschlagnahmt; Besitz; Beschluss; Aufhebung; Verwaltung; Eigentümer; Parteien; Bundesgesetzes; Beschwerdeantwort
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