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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 681 CCS dal 2023

Art. 681 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 681

551

1 I diritti di prelazione legali possono essere esercitati anche in caso di incanto forzato, ma soltanto in occasione dell’asta stessa e alle condi­zioni dell’aggiudicazione; per il resto, i diritti di prelazione legali pos­sono essere fatti valere alle condizioni applicabili ai diritti di prela­zione convenzionali.

2 Il diritto di prelazione decade se il fondo è alienato a una persona titolare di un diritto di prelazione dello stesso grado o di grado prefe­renziale.

3 I diritti di prelazione legali non sono né trasmissibili per successione né cedibili. Essi prevalgono sui diritti di prelazione convenzionali.

551 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

2. Esercizio >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 681 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 06 168Art. 216c OR; Art. 42 ff. BGBB. Für das Vorkaufsrecht des Pächters gilt ausschliess-lich der allgemeine Vorkaufsfall des Art. 681 ZGB i.V.m. Art. 216c OR. Eine gemischte Schenkung gilt nicht als Vorkaufsfall. Auf den erweiterten Vorkaufsfall im Sinne der Art. 42 - 48 BGBB können sich grundsätzlich nur die in Art. 42 BGBB genannten Verwandten des Veräusserers berufen.

Vorkaufsfall; Erweiterte; Vorkaufsrecht; Grundstück; Erweiterten; Berufen; Pächters; Vorkaufsfalls; Wiesen; Pacht; Beklagten; Anwendungsbereich; Stalder; Grundstücks; Frage; Vorliege; Bestimmungen; Vorkaufsfall; Verwandte; Erwägungen; Ausschliesslich; Verkaufte; Gemischte; Schenkung; Veräusserers; Pächterin; AE;
LUJK 06 11§ 28 BeurkG; Art. 216 Abs. 2 OR. Die Entstehung auch eines unentgeltlichen Vorkaufsrechtes setzt voraus, dass der Vorkaufsberechtigte an der Beurkundung teilnimmt.Vorkaufsrecht; Beurkundung; Partei; Vertrag; Kaufvertrag; Berechtigte; Wille; Vorkaufsrechtes; Kaufs; Parteien; Willen; Verpflichtet; Recht; Grundbuch; Rückkaufsrecht; Limitiert; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Begründung; Bedingungstheorie; Berechtigte; Entscheid; Limitierte; Abschluss; Justizkommission; Vertrag; Notar; Vorkaufsvertrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2006 66II. Bäuerliches Bodenrecht66 Beschwerdelegitimation; Zuständigkeit zur Prüfung des Vorkaufsrechtskaufsrechts (Erw. 2.5.1. - 2.5.6.) Schwerde; Beschwerde; Willigung; Vorkaufs; Bewilligung; Erwerbsbewilligung; Resse; Interesse; Wirtschaftliche; Vorkaufsrecht; BGBB-; Amtliches; Bulletin; Gewerbe; Kaufsrechts; Delegitimation; Bodenrecht; Kommentar; Grundstück; Beschwerdelegitimation; Vorkaufsrechts; Entscheid; Kantons; Aufhebung; Bäuerliches; Ständerat; Landwirtschaftliche; Mitteilung; Ziell; Pächter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 217 (5A_127/2019)
Regeste
Art. 681 Abs. 2 ZGB ; Entfallen des Vorkaufsrechts; massgebender Zeitpunkt. Zum massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung, ob ein gleich- oder vorrangiges Vorkaufsrecht besteht, welches das gesetzliche Vorkaufsrecht entfallen lässt (E. 4.1, 5 und 6).
Vorkaufsrecht; Grundstück; Beschwerde; Baurecht; Zeitpunkt; Gesetzliche; Grundbuch; Baurechts; Beschwerdeführerin; Veräussert; Vorkaufsfall; Landwirtschaftliche; Miteigentum; Miteigentums; Kaufvertrag; Beschwerdegegner; Eintragung; Miteigentümer; Auslegung; Urteil; Baurechtsgrundstück; Gesetzes; Gewerbe; Eigentümer; STEINAUER; Belasteten; Eigentum; Droit; Dauernde
137 III 293 (5A_664/2010)Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Klage; Käufer; Erben; Miteigentumsanteils; Ausgeübt; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meier-HayozBerner Kommentar IV, I, 11975
Meier-HayozBerner Kommentar1975
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