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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 681 ZGB vom 2021

Art. 681 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 6811B. Beschränkungen / II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte / 1. Grundsätze

II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte

1. Grundsätze

1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.

2 Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.

3 Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 681 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 06 168Art. 216c OR; Art. 42 ff. BGBB. Für das Vorkaufsrecht des Pächters gilt ausschliess-lich der allgemeine Vorkaufsfall des Art. 681 ZGB i.V.m. Art. 216c OR. Eine gemischte Schenkung gilt nicht als Vorkaufsfall. Auf den erweiterten Vorkaufsfall im Sinne der Art. 42 - 48 BGBB können sich grundsätzlich nur die in Art. 42 BGBB genannten Verwandten des Veräusserers berufen.

Vorkaufsfall; Erweiterte; Vorkaufsrecht; Grundstück; Erweiterten; Berufen; Pächters; Vorkaufsfalls; Wiesen; Pacht; Beklagten; Anwendungsbereich; Stalder; Grundstücks; Frage; Vorliege; Bestimmungen; Vorkaufsfall; Verwandte; Erwägungen; Ausschliesslich; Verkaufte; Gemischte; Schenkung; Veräusserers; Pächterin; AE;
LUJK 06 11§ 28 BeurkG; Art. 216 Abs. 2 OR. Die Entstehung auch eines unentgeltlichen Vorkaufsrechtes setzt voraus, dass der Vorkaufsberechtigte an der Beurkundung teilnimmt.Vorkaufsrecht; Beurkundung; Partei; Vertrag; Kaufvertrag; Berechtigte; Wille; Vorkaufsrechtes; Kaufs; Parteien; Willen; Verpflichtet; Recht; Grundbuch; Rückkaufsrecht; Limitiert; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Begründung; Bedingungstheorie; Berechtigte; Entscheid; Limitierte; Abschluss; Justizkommission; Vertrag; Notar; Vorkaufsvertrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2006 66II. Bäuerliches Bodenrecht66 Beschwerdelegitimation; Zuständigkeit zur Prüfung des Vorkaufsrechtskaufsrechts (Erw. 2.5.1. - 2.5.6.) Schwerde; Beschwerde; Willigung; Vorkaufs; Bewilligung; Erwerbsbewilligung; Resse; Interesse; Wirtschaftliche; Vorkaufsrecht; BGBB-; Amtliches; Bulletin; Gewerbe; Kaufsrechts; Delegitimation; Bodenrecht; Kommentar; Grundstück; Beschwerdelegitimation; Vorkaufsrechts; Entscheid; Kantons; Aufhebung; Bäuerliches; Ständerat; Landwirtschaftliche; Mitteilung; Ziell; Pächter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 217 (5A_127/2019)
Regeste
Art. 681 Abs. 2 ZGB ; Entfallen des Vorkaufsrechts; massgebender Zeitpunkt. Zum massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung, ob ein gleich- oder vorrangiges Vorkaufsrecht besteht, welches das gesetzliche Vorkaufsrecht entfallen lässt (E. 4.1, 5 und 6).
Vorkaufsrecht; Grundstück; Beschwerde; Baurecht; Zeitpunkt; Gesetzliche; Grundbuch; Baurechts; Beschwerdeführerin; Veräussert; Vorkaufsfall; Landwirtschaftliche; Miteigentum; Miteigentums; Kaufvertrag; Beschwerdegegner; Eintragung; Miteigentümer; Auslegung; Urteil; Baurechtsgrundstück; Gesetzes; Gewerbe; Eigentümer; STEINAUER; Belasteten; Eigentum; Droit; Dauernde
137 III 293 (5A_664/2010)Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Klage; Käufer; Erben; Miteigentumsanteils; Ausgeübt; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meier-HayozBerner Kommentar IV, I, 11975
Meier-HayozBerner Kommentar1975
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