Art. 680SCC from 2023
Art. 680
1 Statutory restrictions on ownership exist irrespective of whether they are recorded in the land register.
2 Any lifting or modification thereof by agreement is invalid unless executed in the form of a public deed and recorded in the land register.
3 Public law restrictions on ownership may not be revoked or modified.
II. Restrictions on alienation; statutory right of pre-emption >1. General principles >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 07 271_1 | Der Grenzabstand bei Einfriedungen bemisst sich nach § 126 PBG. Vorbehalten bleiben öffentlich beurkundete Vereinbarungen unter Nachbarn (§ 126 Abs. 4 PBG). Ein entsprechender Vertrag ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des gesetzlichen Grenzabstandes bei Einfriedungen. Wird ein entsprechender Vergleich vor dem Richter abgeschlossen, bedarf es hierüber keiner öffentlichen Beurkundung, denn dem gerichtlichen Vergleich kommt formersetzende Wirkung zu. Analoges gilt beim Vergleich über "Zivilansprüche", der im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Amtsstatthalter abgeschlossen werden kann. | Einfriedung; Recht; Verwaltung; Beschwerde; Vergleich; Baubewilligung; Setze; Entscheid; Beschwerdeführer; Angefochtene; Beurkundung; Verfahren; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Interesse; Amtsstatthalter; Eigentümer; Grenzabstand; Gemeinderat; Rechtlich; öffentlich; Nachträglich; Partei; Angefochtenen; Ferner:; Verfahren; Prüfen; Umstrittene |
LU | V 07 271_2 | Art. 680 Abs. 2 ZGB; § 126 Abs. 4 PBG; § 113 Abs. 3 ZPO; § 72 StPO. Der Grenzabstand bei Einfriedungen bemisst sich nach § 126 PBG. Vorbehalten bleiben öffentlich beurkundete Vereinbarungen unter Nachbarn. Ein entsprechender Vertrag ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des gesetzlichen Grenzabstandes bei Einfriedungen. Wird ein entsprechender Vergleich vor dem Richter abgeschlossen, bedarf es hierüber keiner öffentlichen Beurkundung, denn dem gerichtlichen Vergleich kommt formersetzende Wirkung zu. Analoges gilt beim Vergleich über "Zivilansprüche", der im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Amtsstatthalter abgeschlossen werden kann. | Vergleich; Beurkundung; Verfahren; Recht; Amtsstatthalter; Eigentümer; Verfahrens; öffentlich; Privatstrafklage; Beschwerdeführer; Verfahren; Schlossen; Vorinstanz; öffentlich; Ersetze; Grundstücks; Luzernische; öffentliche; Kommentar; Beurkundung; Amtsstatthalteramt; Benachbarten; Grenzbaurecht; Praxis; Abgeschlossen; Einstellung; Entscheid; Visierte; Vorliegenden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 633 (5A_428/2009) | Art. 928 ZGB; Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern. Voraussetzung der Ansprüche gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB ist die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung in einem kommunalen Bau- und Zonenreglement, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleistet, kann verbotene Eigenmacht ausschliessen. Prüfung des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 3-5). | Besitz; Besitzes; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Landeplatz; Hängegleiter; Grundstücke; Landen; Hängegleitern; Klage; Start; Verboten; Eigenmacht; Eigentumsbeschränkung; Überfliegen; Besitzesstörung; öffentlich-rechtliche; Zonen; Hindernisfreihaltefläche; Eigentümer; Voraussetzung; Duldungs; Gemeinde; Verbotene; Auslegung; Delta; Störung; Kantonsgericht; Besitzer |
117 II 541 | Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch, wenn ein Vorkaufsrecht besteht (Art. 26 Abs. 2 GBV). Der Grundbuchverwalter darf eine Anmeldung zur Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch nicht mit der Begründung vorläufig abweisen, es stehe noch nicht fest, ob das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt worden sei (E. 3). Vor der Eintragung der Anmeldung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, ob der Verfügende handlungsfähig sei, nicht aber, ob er auch urteilsfähig sei (E. 4). | Grundbuch; Grundbuchverwalter; Eintrag; Eintragung; Kantons; Vorkaufsrecht; Eigentümer; Kantonsgericht; Beschwerde; Anmeldung; Verkaufte; Grundbuchamt; Recht; Verkauften; Handlungsfähigkeit; Eigentum; Grundstücke; Käufer; Kaufvertrag; Beschwerdeführer; Verfügende; Begründung; Urteil; Praxis; Schwyz; Grundbuchverwalters; Zusatzvertrag |