E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 680 OR vom 2023

Art. 680 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 680

1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet wer­den, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Aus­gabe festgesetzten Betrag.

2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.

II. Verzugs­folgen >1. Nach Gesetz und Statuten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 680 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210001ForderungKonkurs; Klagten; Beklagten; Bilanz; Konkursitin; Forderung; Recht; Darlehen; Abtretung; Abgetreten; Abgetretene; Partei; Gericht; Verfügung; Position; Klage; Betrag; Abgetretenen; Schuld; Anspruch; Parteien; Gerin; Abtretungsverfügung; Überweisungen; Zahlt; Tatsachen; Urteil; Darlehensbeträge; [HRSG]
ZHRV210008VollstreckbarerklärungGesuch; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Urteil; Beschwerde; Gesuchstellerin; Stempel; Garantie; September; Entscheid; Justice; Rechts; Bundesgericht; Gericht; Handle; Urteils; Exequatur; Original; Schweizerischen; Muttergesellschaft; Vorinstanz; Gesellschaft; Gerichts; Vollstreckbarerklärung; Gelegt; Treffe; Aktionär
Dieser Artikel erzielt 19 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2017.00001Verdeckte Gewinnausschüttung: Dreieckstheorie vs. Direktbegünstigungstheorie.Steuer; Steuer; Gesellschaft; Pflichtige; Leistung; Person; Steueramt; Leistungen; Geldwerte; Pflichtigen; Aktionär; Steuern; Nahestehend; Aktie; Kantonale; Aktien; Verwaltung; Gewinn; Nahestehende; Beschwerde; Darlehen; Beteiligungsinhaber; Geldwerten; Konto; Aufrechnung; Verdeckte; Gewinnausschüttung; August; Bundessteuer
BSZB.2014.10 (AG.2016.296)Forderung/Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG (BGer 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016)Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Arbeit; Berufungsbeklagten; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Zeugen; Klage; Angefochten; Verwaltungsrat; Angefochtene; Verwaltungsrats; Leistung; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnis; Erbracht; Leistungen; Angefochtener; Gemeinschuldnerin; Funktion; Beschwerde; Arbeitsvertrags; Arbeitsleistung; Zivilgericht; Parteien; Auseinander
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Beschwerde; Annex; Beschwerdeführerin; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Wirtschaftlich; Rechtlich; Gewerblich; Leistungen; Kantonale; Wettbewerbs; Obligatorisch; Gewerbliche; Wirtschaftliche; Spitalliste; IVöB; Fussnote; Obligatorische; Spitalplanung; Tarif; Obligatorischen; Bundes; Kantons; Qualität; BEYELER
140 III 533 (4A_138/2014)Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). Darlehen; Beschwerde; Dividende; Finance; Beschwerdegegnerin; Aktien; Reserve; Beschwerdeführerin; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Darlehens; Kapital; Schaden; Dividenden; Eigenkapital; Rückerstattung; Urteil; Rückzahlung; Ausschüttung; Rückerstattungs; Glich; Konzern; Verantwortlichkeit; Dividendenausschüttung; Bilanzgewinn; Gesperrt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2683/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Effekten; Führer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gruppe; Anleger; Aktie; Aktien; Geschäft; Vorinstanz; Urteil; AG-Effekten; Rechtlich; Verkauf; _AG-Effekten; Finanz; Gruppen; Geschäfts; FINMA; Emission; Aufsichtsrechtliche; Gesellschaft; Wirtschaftlich; Verfahren; Platzierung; Kapital; Emissionshaus; Anlegern; Recht
B-2713/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Effekten; Gruppe; Aktie; Anleger; Aktien; Geschäft; Urteil; AG-Effekten; Richt; Recht; Schwerdeführers; Vorinstanz; _AG-Effekten; Beschwerdeführers; Über; Wirtschaftlich; Finanz; Verkauf; Aufsichtsrechtliche; Gesellschaft; Gruppen; Geschäfts; Emission; Platzierung; Kapital

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans-Ueli VogtBasler Kommentar zum ObligationenrechtII2016
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz