Veränderungsverbot
1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherers an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Schadensursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn, dass die Veränderung zum Zwecke der Schadensminderung oder im öffentlichen Interesse als geboten erscheint.
2 Handelt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht in betrügerischer Absicht zuwider, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BZ.2008.30 | Entscheid Art. 29 Abs. 2, Art. 38, Art. 45 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). | Beklagte; Versicherung; Klägerin; Obliegenheit; Kläg; Beklagten; Inkasso; Berufung; Versicherungsnehmer; Nichtzahlung; Forderung; Zahlung; Stellt; Versicherungsfall; Andere; Obliegenheiten; Schaer; Schaden; Nachtrag; Versicherer; Berufungsantwort; Verschulden; Schreiben; Obliegenheitsverletzung; Rechts; Verletzung; Nichtzahlungsmeldung |