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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 68 VVG vom 2020

Art. 68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 68 Veränderungsverbot

Veränderungsverbot

1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherers an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Schadensursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn, dass die Veränderung zum Zwecke der Schadensminderung oder im öffentlichen Interesse als geboten erscheint.

2 Handelt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht in betrügerischer Absicht zuwider, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2008.30Entscheid Art. 29 Abs. 2, Art. 38, Art. 45 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Beklagte; Versicherung; Klägerin; Obliegenheit; Kläg; Beklagten; Inkasso; Berufung; Versicherungsnehmer; Nichtzahlung; Forderung; Zahlung; Stellt; Versicherungsfall; Andere; Obliegenheiten; Schaer; Schaden; Nachtrag; Versicherer; Berufungsantwort; Verschulden; Schreiben; Obliegenheitsverletzung; Rechts; Verletzung; Nichtzahlungsmeldung
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