E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 68 StPO vom 2021

Art. 68 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 168

Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen

1 Das Zeugnis können verweigern:

a.
die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b.
wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
c.
die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
d.
die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
e.
die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
f.
die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
g.45
die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistand­schaft eingesetzte Person.

2 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege46 das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.

3 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

4 Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:

a.47
sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB48 bezieht; und
b.
sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1–3 in Beziehung steht.

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

46 Art. 4–11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338).

47 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).

48 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 68 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210522Schändung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Aussage; Zeugin; Gericht; Aussagen; Urteil; Verteidigung; Geldstrafe; Recht; Amtlich; Prot; Verfahren; Amtliche; Vorinstanz; Zimmer; Unentgeltliche; Staatsanwalt; Probezeit; Nahme; Zeuginnen; Fest; Schlafen; Habe; Entschädigung
ZHUE180263NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Nötigung; Recht; Äusserungen; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Akten; Fragliche; SMS-Nachricht; Nichtanhandnahme; Family; Rechtsmittel; Albis; Familie; Family; Fraglichen; Limmattal; Beschwerdeverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Kontakte; Oberrichter; Nachfolgend:; Handlung; Prozesskaution; Willen; Auferlegt; Opfer
Dieser Artikel erzielt 33 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR130007Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130004) vom 10. Juli 2013Rekurrentin; Dolmetscher; Rekurs; Polizei; Akten; Wohnung; Recht; Rekursgegnerin; Vertrauen; Recht; Person; Gericht; Vertrauenswürdigkeit; Verhalten; Besuch; Umgang; Dolmetscherverzeichnis; Müsse; Verfolgung; Beschluss; Liegende; Erheblich; Wahrnehmungsbericht; Kriminellen; Polizeibeamten
BSBES.2021.68 (AG.2021.411)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBeschwerde; Strafbefehl; Beschwerdeführer; Einsprache; Verfahrens; Sprache; Werden; Schweiz; Deutsch; Gemäss; Verfügung; Schweizer; Liegen; Stellt; Schweizerische; Einzelgericht; Französisch; Entscheid; Person; Seiner; Welche; Übersetzung; Basel-Stadt; Vorliegen; Staatsanwaltschaft; Strafsachen; Fahrzeug; Verspätet; Worden; Beschwerdeführers
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 197 (6B_517/2018)Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1). Befehl; Verfahren; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Urteil; Verfahren; Rückführung; Recht; Tatsache; Revision; Übersetzung; Rechts; Befehle; Geldstrafe; Befehls; Sachen; Verfahrens; Entscheid; Tatsachen; Person; Aufenthalt; Verteidigung; Verfahrens; Nichtigkeit; Fehlende; Rückführungsverfahren
143 IV 117 (6B_367/2016)Art. 67 und 68 StPO; Verfahrenssprache, Übersetzung. Die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV gilt nicht absolut. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (Art. 67 StPO). Um überspitzten Formalismus zu verhindern, muss die Strafbehörde bei einer innert Frist eingereichten Eingabe, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst ist, eine zusätzliche Frist für die Übersetzung gewähren, soweit sie sich mit dem Dokument nicht begnügt oder dieses selber übersetzen lässt (E. 2). Die beschuldigte Person hat das Recht auf unentgeltliche Übersetzung aller Akten und Erklärungen, auf deren Verständnis sie für ihre wirksame Verteidigung angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen ist, ist nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (E. 3). Pénal; Procédure; Langue; Pénale; Consid; Cours; Recours; Droit; Canton; Français; Recourant; Janvier; été; Recourante; Ordonnance; Chambre; Opposition; Qu'elle; Arrêt; Public; Prévenu; Matière; Délai; Contre; Verfahrens; Avoir; Qu'il; Traduction; Audience; Celle

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.20Bundes; Einsprache; Befehl; Verfahren; Rechtsanwältin; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Gericht; Bundesstrafgericht; Frist; Kammer; Bundesstrafgerichts; Staatsanwalt; Rechtsanwalt; Schriftlich; Urteil; Entscheid; Vollmacht; Beschwerde; Behörde; Beschuldigte; Person; Filter; Partei; Hinzufügen; öffnen; Staatsanwaltschaft; Zugestellt; Aufl
BP.2020.8Übersetzungen (Art. 68 StPO). Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwedeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten; Einvernahme; Verfahren; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Beilage; Einsicht; Person; Bericht; Auskunftspersonen; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Akteneinsicht; Verteidigung; Beschwerdeverfahren; Berichte; Bundesgerichts; Présent; Urteil; Beschluss; Beschuldigte; Fraglichen; Partei; Einvernahmen; Verfügung; Beschwerdekammer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
UrwylerBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2014
SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2013
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz