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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 68 MStG vom 2021

Art. 68 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 68

1. Wer eine von einem Untergebenen eingereichte Beschwerde oder eine Strafanzeige, in der Absicht, sie zu unterdrücken, zurückbehält oder ganz oder teilweise beseitigt,

wer über eine Beschwerde oder eine Strafanzeige wissentlich einen unwahren Bericht erstattet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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