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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 68 IPRG vom 2022

Art. 68 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 68

1 Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststel­lung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufent­halt des Kindes.

2 Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr ge­meinsa­mes Heimatrecht anzuwenden.

2. Massgeblicher Zeitpunkt >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 68 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE140031Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Recht; Berufung; Unterhalt; Vorinstanz; Partei; Koste; Parteien; Tochter; Entscheid; Monatlich; Recht; Kinder; Vater; Verfahren; Vaterschaft; Kinderunterhalt; Gesuchstellers; Schweiz; Dominikanische; Republik; Dominikanischen; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Kinderunterhalts; Einkommen; Gehör
SOZKBER.2017.22Scheidung auf KlageRecht; Kindes; Ehemann; Scheidung; Ehefrau; Unterhalt; Berufung; Vater; Kanadische; Kinder; Zuständig; Gericht; Kindesverhältnis; Kinderbelange; Kanada; Nebenfolge; Nebenfolgen; Kindesverhältnisses; Urteil; Schweiz; Regelung; Vaterschaft; Ehegatten; Nacheheliche; Advokat; Vorinstanz; Aufenthalt; Amtsgerichtspräsident

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 468Vaterschaftsklage eines 35 Jahre alten, in der Schweiz wohnhaften Italieners gegen einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer. 1. Intertemporales Recht. Obwohl die Vaterschaftsklage vor dem Inkrafttreten des IPRG angehoben wurde, ist das neue Gesetz anwendbar, da die Geburt des Klägers bis heute keinen Einfluss auf sein natürliches Kindesverhältnis hatte (Art. 196 Abs. 2 IPRG) (E. 4a). 2. Nach Art. 69 Abs. 1 IPRG ist die Geburt des Kindes für die Bestimmung des auf das Kindesverhältnis anwendbaren Rechts massgebend. Diese Vorschrift bezweckt, die Anknüpfungskriterien von Art. 68 IPRG zeitlich festzulegen (E. 4b). 3. Die Verweisung des IPRG auf ein ausländisches Recht umfasst alle nach diesem Recht auf den Sachverhalt anwendbaren Bestimmungen (Art. 13 IPRG), mithin auch diejenigen über das internationale Privatrecht (E. 4c). 4. Im Lichte der heutigen italienischen Lehre und Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall einzig italienisches Recht, Heimatrecht des Klägers, anwendbar (E. 4d). 5. Die Klage ist namentlich deshalb zulässig, weil nach italienischem Recht die Klage des Kindes auf richterliche Feststellung der natürlichen Vaterschaft nicht verjährt (E. 4e). 6. Ausländisches Recht, das für die Vaterschaftsklage keine Frist vorsieht, verletzt den schweizerischen Ordre public nicht (an dieser zu Art. 308 ZGB alte Fassung entwickelten Rechtsprechung ist auch unter der heutigen Gesetzgebung festzuhalten) (E. 4f). 7. Gutheissung der Vaterschaftsklage in Anwendung des italienischen Rechts (E. 4g). Droit; Action; Enfant; L'art; Suisse; L'action; Italien; Paternité; International; L'enfant; Privé; Demandeur; Applicable; Naissance; Père; Effet; Vigueur; être; était; Fédéral; Constatation; Disposition; Recht; Entrée; Public; Civil; Nationale; Règle; Elles
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