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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 68 BV vom 2021

Art. 68 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 68 Sport

1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.

2 Er betreibt eine Sportschule.

3 Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/80Entscheid Lokale Stundentafel; Art. 68 Abs. 3 BV, Art. 12 SpoFöG, Art. 49 SpoFöV. Aufgrund des Wortlautes von Art. 49 Abs. 2 und 3 SpoFöV ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber auf der Sekundarstufe II im Gegensatz zur obligatorischen Schule nicht eine fixe Mindestlektionzahl pro Woche festlegen wollte. Mit der Regelung von 110 Lektionen pro Schuljahr sollte auf dieser Stufe vielmehr eine flexible Umsetzung ermöglicht werden. An der Kantonsschule A. werden in der zweiten Klasse wöchentlich zwei Lektionen Sportunterricht erteilt, mithin 78 Lektionen pro Schuljahr. Während einer Sonderwoche finden weitere zwei Lektionen und während des Sporttags vier Lektionen Sportunterricht statt. Während der Wintersportwoche wird mindestens 30 Lektionen Sport betrieben. Damit werden die von Bundesrechts wegen geforderten 110 Lektionen pro Schuljahr ohne Weiteres erfüllt (Verwaltungsgericht, B 2019/80). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom Sport; Lektion; Lektionen; Beschwerde; Kanton; Kantons; Recht; Sportunterricht; Kantonsschule; Verwaltungsgericht; Klasse; Beschwerdeführer; Schuljahr; Woche; Obligatorisch; Verfahren; Stundentafel; Unterricht; Schule; Interesse; Sekundarstufe; Unterrichts; Vorinstanz; Entscheid; Gallen; Mittelschule; SpoFöV; BASPO; Regelmässig; Vorgabe
AGAGVE 2005 38AGVE 2005 38 S.170 2005 Verwaltungsgericht 170 [...] 38 Lärmimmissionen von einem öffentlichen Spiel- und Pausenplatz. Qualifizierung...Platz; Spiel; Lärm; Gemeinde; Tungsgericht; Beschwerdeführer; Waltungsgericht; Verwaltungsgericht; Spielplatz; Umwelt; Pausen; Platz; Werte; Benützung; Departement; Feiertagen; Baudepartement; Kleidung; Sport; Benutzung; Schul; Kommentar; Anlage; Gemeinderat; Senplatz; Hinweis; Samstag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 79 (2C_149/2008)Art. 15 BV und Art. 9 EMRK; Glaubens- und Gewissensfreiheit; Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen. Aktuelles Rechtsschutzinteresse; Legitimation der Eltern (E. 1). Allgemeine Voraussetzungen für Praxisänderungen (E. 3). Nach dem angerufenen muslimischen Gebot dürfen Gläubige nicht den weitgehend nackten Körper des anderen Geschlechts sehen (E. 4.2). Glaubensinhalte, die ein religiös motiviertes Verhalten begründen oder bestimmte Bekleidungsweisen nahelegen, sind grundsätzlich nicht zu überprüfen (E. 4.4). Der Kerngehalt der Religionsfreiheit wird durch das in Frage stehende Glaubensgebot nicht berührt (E. 5). Genügende gesetzliche Grundlage für den obligatorischen, gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht an der Unterstufe der öffentlichen Grundschulen im Kanton Schaffhausen (E. 6). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die vielfältigen Bestrebungen zur Integration der muslimischen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen (E. 7.2). Verbunden mit flankierenden Massnahmen stellt das angefochtene Obligatorium auch für muslimische Kinder keinen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit dar (E. 7.3). Beschwerde; Glaube; Glaubens; Beschwerdeführer; Religiös; Recht; Schwimmunterricht; Kinder; Schaffhausen; Geschlecht; Religiöse; Kanton; Gemischtgeschlechtlich; Obligatorisch; Interesse; Religionsfreiheit; Gemischtgeschlechtlichen; Muslimische; Schweiz; Sport; Entscheid; Ausländer; Obligatorische; Mädchen; Bundesgericht; Ratio; Schüler; Obligatorischen; Körper
130 II 258Art. 20 VAG; Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2, 67 und 68 Abs. 2 BVG; Art. 12 und 17 BVV 2; Zulässigkeit von Zusatzprämien zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie bzw. der BVG-Umwandlungssatzgarantie bei Kollektivversicherungsverträgen im obligatorischen Bereich. Im versicherungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist auch die Vereinbarkeit der Tarife mit dem BVG-Obligatorium und den entsprechenden Vorschriften zu prüfen (E. 2). Zusatzprämien zur Finanzierung der Mindestzinssatz- bzw. Umwandlungssatzgarantie sind nicht systeminhärent BVG-widrig (E. 3 und 4); Voraussetzungen, unter denen solche zulässig sein können (E. 5). Vorsorge; Mindest; Versicherung; Mindestzins; Vorsorgeeinrichtung; Zinssatz; Mindestzinssatz; Vorsorgeeinrichtungen; Berufliche; Zusatzprämie; Bundesrat; Tarife; Alter; Gesetzlich; Zusatzprämien; Obligatorische; Obligatorischen; Umwandlungssatz; Leistungen; Bereich; Beschwerde; Beiträge; Bundesamt; Beschwerdeführerin; Versicherungseinrichtung; Finanzierung; Beruflichen; Längerfristig; Kapitalerträge

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-863/2017AufsichtsmittelVorsorge; Leistung; Beschwerde; Vorsorgeeinrichtung; Leistungsverbesserung; Technische; Verzinsung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Technischen; Recht; Wertschwankungsreserve; Zinssatz; Altersguthaben; Wertschwankungsreserven; Verordnung; Zinssatz; Vorsorgeeinrichtungen; Massnahme; Vorschrift; Leistungsverbesserungen; Referenzzinssatz; Vorinstanz; Verfügung; Sammel; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Stiftung
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