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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 68 BGG vom 2022

Art. 68 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 68

Parteientschädigung

1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.

2 Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verur­sachten notwendigen Kosten zu ersetzen.

3 Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugespro­chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.

4 Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.

5 Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundes­gericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenös­sischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 68 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP180037ForderungKlage; Verfahren; Beschwerde; Recht; Einzelrichter; Begehren; Klagt; änderung; Klageänderung; Verfahrens; Verfügung; Kostenvorschuss; Gericht; Streitwert; Klägers; Klagten; Forderung; Richter; Rechtsmittel; Anspruch; Klagebewilligung; Ursprünglich; Behandelt; Antrag; Partei; Beklagten
ZHRB180033ForderungBeschwerde; Verfahren; Recht; Klage; Klägers; Rechtsmittel; Obergericht; Kollegium; Gericht; Klagt; Einzelrichter; Verfahrens; Frist; Bezirksgericht; Richter; Entscheid; Eingabe; Kostenvorschuss; Beschluss; Vorinstanz; Kollegialgericht; Beschwerdegegner; Beklagten; Klagebewilligung; Kammer; Bundesgericht; Zustellung; Ausstand; Streitwert
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2017/5Entscheid Art. 5 und 9 AHVG. Abgrenzung Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei einer als "Erotischer Masseuse" angestellten Arbeitnehmerin fehlt es an einem spezifischen Unternehmerrisiko, wenn sie ausser einem täglichen "Eintritt" in den Club keine weiteren Investitionen tätigen muss und somit diese Tätigkeit ohne grossen eigenen Vorleistungen aufnehmen kann und ebenso ohne grössere Verluste wieder aufgeben kann (E. 3.2). Zudem besteht ein Unterordnungsverhältnis, wenn sie u.a. nicht unter eigenen Namen erreichbar ist und die Arbeitgeberin das Preissystem und gelegentlich ein Tagesmotto festlegt und auf ihrer Website kommuniziert (E. 3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2018, AHV 2017/5). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Arbeit;Recht; Selbstständig; Partei; Selbstständige; Entscheid; Arbeitgeber; Rechtlich; Unselbstständig; Parteien; Gäste; Einsprache; Unselbstständige; Rechtliche; Stellung; Recht; Dienstleistung; Person; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Arbeitgeberin; Wirtschaftlich; Parteientschädigung; Quellensteuer; Vorliegende
SGEL 2016/52Entscheid Art. 1a Abs. 2 der st. gallischen Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale, Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, Art. 61 lit. g ATSG. Die im st. gallischen Verordnungsrecht vorgenommene Beschränkung der Tagespauschale bei Kindern in Kinderheimen ist aufgrund der innerkantonalen Finanzierung der Kinderheime nur auf im Kanton St. Gallen liegende Heime anwendbar und wird bundesrechtswidrig sowie verfassungswidrig, sobald ein EL-Bezüger in einem ausserkantonalen Kinderheim lebt und aufgrund der zu niedrigen Tagespauschale in eine Sozialhilfeabhängigkeit gerät. Um die somit in Bezug auf Kinder in ausserkantonalen vorhandene Lücke in der st. gallischen Verordnungsgebung zu füllen und auf den individuellen Bedarf des einzelnen EL-Bezügers ausreichend eingehen zu können, ist es daher unumgänglich, die massgeblichen Ansätze betreffend die Maximalbeträge der Tagespauschalen des Kantons, in dem sich das vom EL-Bezüger bewohnte Heim befindet, als eigenes kantonales Ausnahmerecht zu übernehmen. Nur so kann nämlich gewährleistet werden, dass genau so viele Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, wie für die vollständige Deckung der durch den Heimaufenthalt unvermeidbar für die versicherte Person anfallenden Kosten nötig sind.Stehen sich in einem streitigen Verfahren vor dem Versicherungsgericht zwei Behörden gegenüber, hat die obsiegende Behörde einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2018, EL 2016/52). Beim Bundesgericht angefochten. Kanton; Beschwerde; Kinder; Recht; Sozialhilfe; Partei; Pauschal; Pauschale; Ergänzungsleistung; Tagestaxe; Tagespauschale; Gallen; Ergänzungsleistungen; Gallische; Recht; Anspruch; Parteien; Sozialhilfeabhängigkeit; Parteientschädigung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Person; Tagespauschalen; Mutter; Thurgau; Tagespauschalenverordnung; Obsiegen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 6 (2C_765/2022)
Regeste
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie); Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2018 [Verfahrensregelungen und Informationssysteme], in Kraft seit 1. Juni 2019); Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen; Zugang zum Internet. Bestätigung der Rechtsprechung ( BGE 146 II 201), wonach ausländerrechtliche Festhaltungen grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck bestimmten Vollzugsanstalt zu erfolgen haben (E. 4.1).
Gefängnis; Ausländerrechtlich; Haftbedingungen; Person; Regionalgefängnis; Beschwerde; Internet; Personen; Festhaltung; Urteil; Kanton; Moutier; Beschwerdeführer; Recht; Kantons; Vollzug; Rechtlichen; Administrativhaft; Mobiltelefon; Vollzug; Internetzugang; Ausländer; Ausländerrechtliche; Kontakt; Zwangsmassnahme; Bundesgericht; Inhaftierte; Hinblick; Regel; Zugang
147 III 337 (4A_490/2020)
Regeste
 a Art. 51 PatG , Art. 69 Abs. 1 EPÜ 2000 ; Auslegung von Patentansprüchen. Bei der Auslegung von Patentansprüchen handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden kann (E. 6.1 und 6.2).
Patent; Beschwerde; Merkmal; Recht; Ursprünglich; Auslegung; Bundesgericht; Patentansprüche; Merkmalen; Fachmann; Partei; Zwischenverallgemeinerung; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Verfahren; Hinweis; Beschwerdekammer; Figur; Parteien; Aufwand; Kombination; Patentanspruch; Beschreibung; Offenbart; Unzulässig; Beschwerdeverfahren; Abstand

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-663/2018AufsichtsmittelBeschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Führende; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführerin; Verfahren; Person; Personalvorsorgestiftung; Vorinstanz; Recht; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Aufsichtsbehörde; Beschwerde; Verfahrens; Gutachten; Aufsichtsbeschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Stiftung; Urteil; Massnahme; Vorsorge; Entscheid; Partei; Verfahrenskosten; Retrozessionen
A-6695/2017(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenBeschwerde; Beschwerdeführer; Destinatär; Stiftung; Destinatäre; Verfügung; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Aufhebung; Stiftungsrat; Angefochten; Vorliegen; Angefochtene; Destinatären; Bundesverwaltungsgericht; Stifterunternehmung; Liquidation; -Destinatär; Interesse; Verfahrens; Urteil; Eingabe; Vorliegenden; Entscheid; Vorsorge; Partei; Freien

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2022.6Daten; Recht; Beschwerde; Gerät; Geräte; Frank; Gesuch; Rechtsanwalt; Beschwerdekammer; Siegel; Siegelung; Datenträger; Forensik; Gesuchsgegner; Bundesstrafgericht; Fedpol; Festplatte; Sichergestellt; Gelte; Sicherung; Entsiegelung; IT-Forensik; Sichergestellten; Sicherungskopie; Bundesstrafgerichts; E-Mail; Akten; Spiegelung; Beschwerdeführer
BV.2022.32Verfahren; Beschwerde; Akten; Verfahrens; Beschwerdeführer; Bundes; Verfahrensleiter; Verwaltung; Akteneinsicht; Verwaltungsstrafverfahren; Einsicht; Untersuchung; Fedpol; Beschwerdegegner; Beigezogen; Verfahrensleitung; Einsetzung; Beigezogene; Verfahrens; Fedpol; Beigezogenen; Aktenverzeichnis; Geführte; Stellvertreter; Wirtschaftsstrafgericht; Polizei; Bundesamt; Verfügung; Antrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Seiler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz2007
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