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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 68 LPGA dal 2021

Art. 68 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 68 Indennità giornaliere e rendite

Salvo sovraindennizzo, le indennità giornaliere sono cumulabili con le rendite di altre assicurazioni sociali.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 68 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2006/33Entscheid Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ATSG, Art. 21 ATSG; Anpassung der Ergänzungsleistungen aus koordinationsrechtlichen Gründen infolge rückwirkender Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; In der EL- Berechnung sind auch die ALV-Taggelder anzurechnen, die aufgrund einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zur Auszahlung gelangten. Es gilt der Grundsatz eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialversicherung, und zwar kraft Art. 21 ATSG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006, EL 2006/33). Arbeit; Selbstverschulden; Selbstverschuldens; Ergänzungsleistung; Leistung; Beschwerde; Rechtliche; Sozialversicherung; Ergänzungsleistungen; Ehefrau; Koordinationsrechtlich; Koordinationsrechtliche; Selbstverschuldenskürzung; Taggeld; Kompensation; Arbeitslosenversicherung; Kürzung; Gekürzt; Versicherte; Koordinationsrechtlichen; Beschwerdeführer; Kommen; Kompensationsverbot; Verzicht; Taggelder; Januar; Versicherten; Leistungen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2006/33Entscheid Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ATSG, Art. 21 ATSG; Anpassung der Ergänzungsleistungen aus koordinationsrechtlichen Gründen infolge rückwirkender Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; In der EL- Berechnung sind auch die ALV-Taggelder anzurechnen, die aufgrund einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zur Auszahlung gelangten. Es gilt der Grundsatz eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialversicherung, und zwar kraft Art. 21 ATSG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006, EL 2006/33). Recht; Leistung; Arbeit; Selbstverschulden; Selbstverschuldens; Ergänzungsleistung; Leistung; Beschwerde; Sozialversicherung; Koordinationsrechtlich; Ehefrau; Ergänzungsleistungen; Koordinationsrechtliche; Selbstverschuldenskürzung; Rente; Taggeld; Arbeitslosenversicherung; Kompensation; Kürzung; Gekürzt; Beschwerdeführer; Koordinationsrechtlichen; Kompensationsverbot; Taggelder; Bezog; Verzicht; Leistungen; Recht; Bezogen; Renten
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