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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 68 ATSG vom 2020

Art. 68 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 68 Taggelder und Renten

Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 68 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2006/33Entscheid Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ATSG, Art. 21 ATSG; Anpassung der Ergänzungsleistungen aus koordinationsrechtlichen Gründen infolge rückwirkender Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; In der EL- Berechnung sind auch die ALV-Taggelder anzurechnen, die aufgrund einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zur Auszahlung gelangten. Es gilt der Grundsatz eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialversicherung, und zwar kraft Art. 21 ATSG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006, EL 2006/33). Arbeit; Selbstverschulden; Selbstverschuldens; Ergänzungsleistung; Leistung; Beschwerde; Rechtliche; Sozialversicherung; Ergänzungsleistungen; Ehefrau; Koordinationsrechtlich; Koordinationsrechtliche; Selbstverschuldenskürzung; Taggeld; Kompensation; Arbeitslosenversicherung; Kürzung; Gekürzt; Versicherte; Koordinationsrechtlichen; Beschwerdeführer; Kommen; Kompensationsverbot; Verzicht; Taggelder; Januar; Versicherten; Leistungen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2006/33Entscheid Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ATSG, Art. 21 ATSG; Anpassung der Ergänzungsleistungen aus koordinationsrechtlichen Gründen infolge rückwirkender Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; In der EL- Berechnung sind auch die ALV-Taggelder anzurechnen, die aufgrund einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zur Auszahlung gelangten. Es gilt der Grundsatz eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialversicherung, und zwar kraft Art. 21 ATSG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006, EL 2006/33). Recht; Leistung; Arbeit; Selbstverschulden; Selbstverschuldens; Ergänzungsleistung; Leistung; Beschwerde; Sozialversicherung; Koordinationsrechtlich; Ehefrau; Ergänzungsleistungen; Koordinationsrechtliche; Selbstverschuldenskürzung; Rente; Taggeld; Arbeitslosenversicherung; Kompensation; Kürzung; Gekürzt; Beschwerdeführer; Koordinationsrechtlichen; Kompensationsverbot; Taggelder; Bezog; Verzicht; Leistungen; Recht; Bezogen; Renten
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