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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 68 AIG vom 2021

Art. 68 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 68

1 Der Regierungsrat erarbeitet den Budgetentwurf und die Staatsrechnung.

2 Er beschliesst im Rahmen des Budgets über:

a.
neue einmalige Ausgaben bis 3 Millionen Franken;
b.
neue wiederkehrende Ausgaben bis jährlich 300 000 Franken;
c.
gebundene Ausgaben.

3 Er beschliesst über die Veräusserung von Vermögenswerten bis 3 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 68 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BESK 2021 386gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung (gerinfügig) etc. sowie Rückversetzung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAUS.2021.29 (AG.2021.441)Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AlG)Ausländer; Aufenthalt; Asylgesuch; Worden; Bereit; Aufenthalts; Einreise; Gemäss; Wegweisung; Behörde; Stellt; Einreiseverbot; August; Halten; Migration; Vorbereitung; Werden; Ausschaffung; Anordnung; Migrationsamt; Asylgesuchs; Gestellt; Gefälscht; Illegal; Seiner; Schweiz; Andere; Person; Ausschaffungshaft; Schengen
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