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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 678OR from 2022

Art. 678 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 678

404

1 Shareholders and members of the board of directors and their close associates who have unduly and in bad faith received dividends, shares of profits paid to board members, other shares of profits or interest before commencement of operations are obliged to return such benefits.

2 They are likewise obliged to return other benefits received from the company to the extent these are manifestly disproportionate to the performance rendered in return and to the company’s economic situation.

3 The claim for restitution accrues to the company and the shareholder; the latter sues for performance to the company.

4 The obligation to return such benefits prescribes five years after they were received.

404 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 678 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200175ForderungKlagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Gesellschaft; Geschäftsjahr; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Revision; Bilanz; Partei; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Konkurs; Klage; Bilanzgewinn; Tigkeit; Parteien
ZHRV210008VollstreckbarerklärungGesuch; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Urteil; Beschwerde; Gesuchstellerin; Stempel; Garantie; September; Entscheid; Justice; Rechts; Bundesgericht; Gericht; Handle; Urteils; Exequatur; Original; Schweizerischen; Muttergesellschaft; Vorinstanz; Gesellschaft; Gerichts; Vollstreckbarerklärung; Gelegt; Treffe; Aktionär
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/323Entscheid Steuerrecht, privilegierte Besteuerung von Beteiligungserträgen des Privatvermögens: Qualifikation einer asymmetrischen Dividende (Art. 7 Abs. 1 StHG, SR 642.14; Art. 50 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. c StG).Eine Aktiengesellschaft richtete den drei Aktionären unabhängig von deren Kapitalquote eine Dividende von je Fr. 2 Mio aus. Der im Kanton St. Gallen steuerpflichtige Beschwerdeführer hält lediglich 20% des Aktienkapitals. Das ändert nichts daran, dass auch der gemessen an der Beteiligungsquote überproportionale Anteil der Dividende (konkret Steuer; Gewinn; Dividende; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Beschwerde; Prozent; Gewinnsteuer; Einkommen; Kanton; Gesellschaft; Dividenden; Beschwerdeführer; Einkommenssteuer; Recht; Wirtschaftlichen; Arbeit; Doppelbelastung; Teilsatzverfahren; Aktionär; Gallen; Gewinnausschüttung; Milderung; Wäre; Steuerumgehung; Entlastung; Zivilrechtlich; Offene; Kapitalgesellschaft
BSZB.2018.36 (AG.2019.717)Forderung (BGer 4A_545/2019 vom 13. Februar 2020)Beklagte; Berufung; Forderung; Kläger; Klägerin; Darlehen; Klägerinnen; Konkurs; Rechts; Beklagten; Zivilgericht; Entscheid; Werden; Worden; Gemäss; Forderungen; Stellt; Beweis; Konkursitin; Angefochtene; AaO; Angefochtener; Partei; Gewesen; Auflage; Vorliege; Berufung; Gesellschaft; Geschäfts; Gelten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 602Rückerstattung von an Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichteten Leistungen, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen (Art. 678 Abs. 2 OR). Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (E. 4 und 8). Bedeutung des offensichtlichen Missverhältnisses zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (E. 9) und des bösen Glaubens der Empfänger (E. 10). Gesellschaft; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Beschwerde; Beschwerdeführer; Missverhältnis; Verwaltung; Wirtschaftlichen; Vorinstanz; Leistung; Aktien; Leistung; Verwaltungsrat; Entschädigung; SPÖRRI; Verkauf; Glaube; Ermessen; Gesellschafts; MÜLLER; Gewinnausschüttung; Hinweis; Verwaltungsräte; Grosszügig; Rückerstattung; Gewinnausschüttungen
140 III 533 (4A_138/2014)Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). Darlehen; Beschwerde; Dividende; Finance; Beschwerdegegnerin; Aktien; Reserve; Beschwerdeführerin; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Darlehens; Kapital; Schaden; Dividenden; Eigenkapital; Rückerstattung; Urteil; Rückzahlung; Ausschüttung; Rückerstattungs; Glich; Konzern; Verantwortlichkeit; Dividendenausschüttung; Bilanzgewinn; Gesperrt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2011.121Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Person; Verfahren; Hierzu; Geschädigte; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgerichts; Zivil; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Urteil; Anzeige; Verletzt; Angefochtene; Aktie; Personen; Verfügung; Rechtlich; Nötigung; Gesagten; Hinweis; Transaktionen; Kommentar; Basel; Beschuldigten
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