1 Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diesen nahe stehende Personen, die ungerechtfertigt und in bösem Glauben Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet.
2 Sie sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu; dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft.
4 Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.
404 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG200175 | Forderung | Klagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Gesellschaft; Geschäftsjahr; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Revision; Bilanz; Partei; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Konkurs; Klage; Bilanzgewinn; Tigkeit; Parteien |
ZH | RV210008 | Vollstreckbarerklärung | Gesuch; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Urteil; Beschwerde; Gesuchstellerin; Stempel; Garantie; September; Entscheid; Justice; Rechts; Bundesgericht; Gericht; Handle; Urteils; Exequatur; Original; Schweizerischen; Muttergesellschaft; Vorinstanz; Gesellschaft; Gerichts; Vollstreckbarerklärung; Gelegt; Treffe; Aktionär |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2015/323 | Entscheid Steuerrecht, privilegierte Besteuerung von Beteiligungserträgen des Privatvermögens: Qualifikation einer asymmetrischen Dividende (Art. 7 Abs. 1 StHG, SR 642.14; Art. 50 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. c StG).Eine Aktiengesellschaft richtete den drei Aktionären unabhängig von deren Kapitalquote eine Dividende von je Fr. 2 Mio aus. Der im Kanton St. Gallen steuerpflichtige Beschwerdeführer hält lediglich 20% des Aktienkapitals. Das ändert nichts daran, dass auch der gemessen an der Beteiligungsquote überproportionale Anteil der Dividende (konkret | Steuer; Gewinn; Dividende; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Beschwerde; Prozent; Gewinnsteuer; Einkommen; Kanton; Gesellschaft; Dividenden; Beschwerdeführer; Einkommenssteuer; Recht; Wirtschaftlichen; Arbeit; Doppelbelastung; Teilsatzverfahren; Aktionär; Gallen; Gewinnausschüttung; Milderung; Wäre; Steuerumgehung; Entlastung; Zivilrechtlich; Offene; Kapitalgesellschaft |
BS | ZB.2018.36 (AG.2019.717) | Forderung (BGer 4A_545/2019 vom 13. Februar 2020) | Beklagte; Berufung; Forderung; Kläger; Klägerin; Darlehen; Klägerinnen; Konkurs; Rechts; Beklagten; Zivilgericht; Entscheid; Werden; Worden; Gemäss; Forderungen; Stellt; Beweis; Konkursitin; Angefochtene; AaO; Angefochtener; Partei; Gewesen; Auflage; Vorliege; Berufung; Gesellschaft; Geschäfts; Gelten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 602 | Rückerstattung von an Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichteten Leistungen, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen (Art. 678 Abs. 2 OR). Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (E. 4 und 8). Bedeutung des offensichtlichen Missverhältnisses zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (E. 9) und des bösen Glaubens der Empfänger (E. 10). | Gesellschaft; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Beschwerde; Beschwerdeführer; Missverhältnis; Verwaltung; Wirtschaftlichen; Vorinstanz; Leistung; Aktien; Leistung; Verwaltungsrat; Entschädigung; SPÖRRI; Verkauf; Glaube; Ermessen; Gesellschafts; MÜLLER; Gewinnausschüttung; Hinweis; Verwaltungsräte; Grosszügig; Rückerstattung; Gewinnausschüttungen |
140 III 533 (4A_138/2014) | Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). | Darlehen; Beschwerde; Dividende; Finance; Beschwerdegegnerin; Aktien; Reserve; Beschwerdeführerin; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Darlehens; Kapital; Schaden; Dividenden; Eigenkapital; Rückerstattung; Urteil; Rückzahlung; Ausschüttung; Rückerstattungs; Glich; Konzern; Verantwortlichkeit; Dividendenausschüttung; Bilanzgewinn; Gesperrt |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2011.121 | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Person; Verfahren; Hierzu; Geschädigte; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgerichts; Zivil; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Urteil; Anzeige; Verletzt; Angefochtene; Aktie; Personen; Verfügung; Rechtlich; Nötigung; Gesagten; Hinweis; Transaktionen; Kommentar; Basel; Beschuldigten |