Art. 677 ZGB vom 2020
Art. 677 A. Inhalt / III. Bauten auf dem Grundstück / 5. Fahrnisbauten
5. Fahrnisbauten
1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 12 98 | Zelte gelten trotz physischer Verbindung mit dem Grund als Fahrnisbauten und dürfen bei einer Standdauer von höchstens einem Monat bewilligungsfrei erstellt werden.
| Beschwerde; Fahrnisbaute; Baute; Zeltvorbau; Baubewilligung; Stadt; Bewilligung; Bauten; Beschwerdeführer; Fahrnisbauten; Grundstück; Stadtrat; Garten; Recht; Verbindung; Fasnacht; Anlage; Interesse; Kanton; Fasnachts; Rechtlich; Anlagen; Gartenwirtschaft; Sonnenstore; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Dauerbaute; Feste; Bewilligungspflichtig; Zeltvorbaus |
LU | V 93 88 | Art. 642 Abs. 1 und 2 ZGB; § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 19 SchG. Bestandteil; Mieterinvestitionen; Realwert. Ob Mieterinvestitionen dem Schatzungsobjekt angehören, beurteilt sich danach, ob sie Bestandteilqualität im Sinne des ZGB haben. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht die vertragliche Verpflichtung des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Urzustand wiederherzustellen, nicht gegen die Bestandteileigenschaft. | Bestandteil; Miete; Mieter; Verbindung; Bestandteile; Mieterin; Gebäude; Schatzung; Zivilrechtliche; Investition; Mieterinvestitionen; Hauptsache; Grundstück; Wille; Investitionen; Bestandteilqualität; Beschwerdeführer; Rechtsprechung; Bestandteilen; Gebäudeversicherung; Absicht; Meier-Hayoz; Zivilrechtlichen; Regel; Objektiv; Doppelte; Mitenthalten; Einbauten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
100 II 8 | Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Bank beim Kauf von alten Goldmünzen (Erw. 4). | Münzen; Speicher; Baumann; Vogelsang; Vorinstanz; Schatz; Verkauft; Weibel; Geschäft; Erben; Grundstück; Geboten; Kaufte; Recht; STARK; Anvertraut; Eigentümer; Grundbuch; Urteil; Goldmünzen; Klage; Saxer; Verkaufte; Berufung; Louis-d'or; Verkauften; Liegenden; Angeboten; Fahrnisbaute |
98 II 199 | Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 267 a ff. OR). Berechnung des Streitwertes (Erw. 1). Art. 677 ZGB. Begriff der Fahrnisbaute (Erw. 2). Art. 779 f. ZGB. Die Begründung eines Baurechtes ist nach Art. 675 ZGB nur für Dauerbauten möglich (Erw. 3). Art. 267 a OR. Die Miete unbebauten Landes kann nach einer Kündigung oder nach Ablauf der Mietdauer auch dann nicht erstreckt werden, wenn der Mieter auf dem Grundstück eine Fahrnisbaute errichtet hat. Ausnahmsweise analoge Anwendung des Art. 267 a OR in ganz besonders gelagerten Fällen (Erw. 4 a-b). Analoge Anwendung des Art. 267 a OR im konkreten Fall verneint (Erw. 4 c). | Mietvertrag; Baurecht; Mietverhältnis; Grundstück; Fahrnisbaute; Printing; Studio; Miete; Mietverhältnisse; Kündigung; Wohnungen; Erstreckung; Entscheid; Baurechts; Ziffer; Letzigraben; Recht; Partei; Baute; Berufung; Parteien; Mietverhältnisses; Beklagten; Mietvertrages; Sachen; Dauerbaute; Geschäftsräume; Bundesgericht; Vereinbarung |