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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 676SCC from 2023

Art. 676 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 676

1 Pipes, cables and conduits for water, gas, electricity and the like located outside the parcel of land which they serve are, except where otherwise regulated, the property of the utility plant from which they come or to which they lead.562

2 Where the provisions of the law of neighbours do not apply, the encumbrance of parcels of land by rights in rem relating to such pipes, cables and conduits belonging to another person is established by way of easement.

3 If the pipe, cable or conduit is visible, the easement is created when the pipe, cable or conduit is laid. In other cases, it is created by entry in the land register.563

562 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

563 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

5. Movable structures >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 676 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Recht; Selbständige; Grundstücke; Beitrags; Abgabe; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Beschwerde; Baurechts; Sondervorteil; Grundeigentümer; Beschwerdeführerin; Unselbständige; Wirtschaftliche; Rechtlich; Anlage; Bauberechtigte; Gemeinde; Steuer; Transformatorenstation; Berechtigten; Strasse; Selbständigen; Anlagen; Bauberechtigten
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Selbst; Selbständige; Grundstücke; Beitrag; Rechts; AaO; Beitrags; Abgabe; Berechtigt; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Rechtlich; Beschwerde; Baurechts; öffentlich; Sondervorteil; Wirtschaftliche; Beschwerdeführerin; Unselbständige; Rechtliche; Grundeigentümer; Bauberechtigte; öffentliche; Anlage

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.226KanalisationsanschlussgebührStadt; Vertrag; Anschluss; Abwasser; Gebäude; Vereinbarung; Olten; Recht; Anschlussgebühr; Gebühren; Gebühr; Beschwerde; Leitung; Werks; Werkstätte; Kanalisation; Strasse; Gewässer; Kanton; Gebäudeversicherung; Leitungen; Schlossen; Gewässerschutz; Gebühren; Anlagen; Regel; Gemeinde; Rechtlich; Bestehende; Werkstätteareal
SGB 2009/48UrteilEnteignung, Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1), Art. 10 Abs. 1 GSchG (SR 814.20), Art. 7 und 8 GSchVG (sGS 752.2). Zulässigkeit der Enteignung zwecks Sicherung des Bestands und des Betriebs einer rund 30 Jahre alten Abwasserleitung bejaht. Art. 49 EntG findet auch auf Beschwerdeverfahren Anwendung, die nicht einen Entscheid oder eine Verfügung der Schätzungskommission zum Gegenstand haben (Verwaltungsgericht, B 2009/48). Beschwerde; Recht; Enteignung;Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegnerin; Grundstück; Leitung; Abwasser; Grundstücke; Rechtlich; Grundbuch; Durchleitung; Eigentum; Entscheid; Entschädigung; Parzelle; Regierung; Schätzungskommission; Über; Fläche; Eigne; Zweck; Dienstbarkeitsvertrag; Durchleitungsrecht; Abwasserleitung; Beantragte; Beschwerdeführers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 651Art. 641 Abs. 2, Art. 738 i.V.m. Art. 781 ZGB, Art. 36 FMG; actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste. Das in Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgesehene Abwehrrecht besteht auch dann, wenn der Eingriff nicht schädigend ist (E. 7). Auslegung einer Personalservitut für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung; der vereinbarte Zweck der Dienstbarkeit deckt den Einsatz der Leitung für Fernmeldedienste nicht (E. 8). Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten müssen die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen nötigen Rechte von den privaten Grundeigentümern vertraglich oder auf dem Enteignungsweg erwerben (E. 9). Leitung; Betrieb; Daten; Beklagten; Recht; Zweck; Über; Grundstücke; Elektrische; Übertragung; Einwirkung; Fernmeldedienste; Switzerland; Konzessionärin; Berufung; Kantons; Urteil; Vertrag; Konzessionärinnen; Fernmeldediensten; Strom; Dienstbarkeitsvertrag; Datentransport; Räumt; Obergericht; Eigentum; Fernmeldegesetz; Eigentümer; Hochspannung
131 I 321Art. 9 und 26 BV; Eigentumsgarantie; Wassertaxen; Kündigung einer altrechtlichen, unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht (Grundlast). Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB rechtmässig erworbenes - privates und unentgeltliches - Recht auf Quellwasserbezug besteht (als Grunddienstbarkeit) auch ohne späteren Eintrag im Grundbuch weiter. Dies gilt auch für die als Ersatz für die Beeinträchtigung dieses Rechts (infolge Erstellens einer öffentlichen Wasserversorgung) durch Gerichtsurteil im Jahre 1901 der Gemeinde Altdorf im Sinne einer Grundlast auferlegte unentgeltliche Wasserlieferungspflicht zu Gunsten der ursprünglich Berechtigten. Diese Verpflichtung steht zwar unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann aber in (analoger oder direkter) Anwendung von Art. 788 ZGB nach Ablauf von dreissig Jahren gekündigt werden (E. 5). Die altrechtliche unentgeltliche Wasserlieferungspflicht kann nur gegen Entschädigung abgelöst bzw. gekündigt werden. Kriterien für deren Bemessung; Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (E. 6). Wasser; Recht; Recht; Grundlast; Altdorf; Beschwerde; Ablösung; Gemeinde; Wasserlieferung; Obergericht; Altrechtlich; Urteil; Altrechtliche; Unentgeltlich; Entschädigung; Wasserversorgung; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Wasserrecht; Obligatorische; Quelle; Eigentum; Quellen; Kantons; Wasserlieferungspflicht; Rechte; Inkrafttreten; Eigentums; Entscheid; Grundbuch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3828/2020BahninfrastrukturBeschwerde; Leitung; Recht; Beschwerdeführer; Leitung; Recht; Langen; Beschwerdegegnerin; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Beschwerdeführerin; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Interessen; Bahnstrom; Partei; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Aufgr; Stehende
A-5940/2016HochspannungsleitungenBeschwerde; Plangenehmigung; Recht; Plangenehmigungs; Urteil; Enteignung; Hochspannungsfreileitung; Verfahren; Erdseil; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Leitung; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Anlage; Beschwerdegegnerin; Plangenehmigungsverfahren; Abgekürzte; Betrieb; Bewilligung; Durchleitung; Enteignungsverfahren; Daten; Verfahrens; Verfügung; Lichtwellenleiter; Entschädigung; Durchleitungs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
H. ReyBasler Kommentar, ZGB II2007
A. Meier-HayozBerner Kommentar, Das Grundeigentum I1965
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