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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 676 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 676 A. Cuntegn / III. Construcziuns sin il bain immobigliar / 4. Conducts

4. Conducts

1 Conducts dal provediment e da l’allontanament che sa chattan ordaifer il bain immobigliar, al qual els servan, tutgan al proprietari da l’ovra ed a l’ovra, da la quala els vegnan u a la quala els mainan, nun che quai saja reglà autramain.1

2 Uschenavant ch’i na vegn betg applitgà il dretg da vischinanza, vegn il bain immobigliar ester engrevgià cun tals conducts cun constituir ina servitut.

3 La servitut nascha cun la construcziun dal conduct, sche quel è perceptibel da l’exteriur. Cas cuntrari nascha ella cun l’inscripziun en il register funsil.2


1 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 676 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Recht; Selbständige; Grundstücke; Beitrags; Abgabe; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Beschwerde; Baurechts; Sondervorteil; Grundeigentümer; Beschwerdeführerin; Unselbständige; Wirtschaftliche; Rechtlich; Anlage; Bauberechtigte; Gemeinde; Steuer; Transformatorenstation; Berechtigten; Strasse; Selbständigen; Anlagen; Bauberechtigten
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Selbst; Selbständige; Grundstücke; Beitrag; Rechts; AaO; Beitrags; Abgabe; Berechtigt; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Rechtlich; Beschwerde; Baurechts; öffentlich; Sondervorteil; Wirtschaftliche; Beschwerdeführerin; Unselbständige; Rechtliche; Grundeigentümer; Bauberechtigte; öffentliche; Anlage

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.226KanalisationsanschlussgebührStadt; Vertrag; Anschluss; Abwasser; Gebäude; Vereinbarung; Olten; Recht; Anschlussgebühr; Gebühren; Gebühr; Beschwerde; Leitung; Werks; Werkstätte; Kanalisation; Strasse; Gewässer; Kanton; Gebäudeversicherung; Leitungen; Schlossen; Gewässerschutz; Gebühren; Anlagen; Regel; Gemeinde; Rechtlich; Bestehende; Werkstätteareal
SGB 2009/48UrteilEnteignung, Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1), Art. 10 Abs. 1 GSchG (SR 814.20), Art. 7 und 8 GSchVG (sGS 752.2). Zulässigkeit der Enteignung zwecks Sicherung des Bestands und des Betriebs einer rund 30 Jahre alten Abwasserleitung bejaht. Art. 49 EntG findet auch auf Beschwerdeverfahren Anwendung, die nicht einen Entscheid oder eine Verfügung der Schätzungskommission zum Gegenstand haben (Verwaltungsgericht, B 2009/48). Beschwerde; Recht; Enteignung;Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegnerin; Grundstück; Leitung; Abwasser; Grundstücke; Rechtlich; Grundbuch; Durchleitung; Eigentum; Entscheid; Entschädigung; Parzelle; Regierung; Schätzungskommission; Über; Fläche; Eigne; Zweck; Dienstbarkeitsvertrag; Durchleitungsrecht; Abwasserleitung; Beantragte; Beschwerdeführers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 651Art. 641 Abs. 2, Art. 738 i.V.m. Art. 781 ZGB, Art. 36 FMG; actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste. Das in Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgesehene Abwehrrecht besteht auch dann, wenn der Eingriff nicht schädigend ist (E. 7). Auslegung einer Personalservitut für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung; der vereinbarte Zweck der Dienstbarkeit deckt den Einsatz der Leitung für Fernmeldedienste nicht (E. 8). Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten müssen die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen nötigen Rechte von den privaten Grundeigentümern vertraglich oder auf dem Enteignungsweg erwerben (E. 9). Leitung; Betrieb; Daten; Beklagten; Recht; Zweck; Über; Grundstücke; Elektrische; Übertragung; Einwirkung; Fernmeldedienste; Switzerland; Konzessionärin; Berufung; Kantons; Urteil; Vertrag; Konzessionärinnen; Fernmeldediensten; Strom; Dienstbarkeitsvertrag; Datentransport; Räumt; Obergericht; Eigentum; Fernmeldegesetz; Eigentümer; Hochspannung
131 I 321Art. 9 und 26 BV; Eigentumsgarantie; Wassertaxen; Kündigung einer altrechtlichen, unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht (Grundlast). Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB rechtmässig erworbenes - privates und unentgeltliches - Recht auf Quellwasserbezug besteht (als Grunddienstbarkeit) auch ohne späteren Eintrag im Grundbuch weiter. Dies gilt auch für die als Ersatz für die Beeinträchtigung dieses Rechts (infolge Erstellens einer öffentlichen Wasserversorgung) durch Gerichtsurteil im Jahre 1901 der Gemeinde Altdorf im Sinne einer Grundlast auferlegte unentgeltliche Wasserlieferungspflicht zu Gunsten der ursprünglich Berechtigten. Diese Verpflichtung steht zwar unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann aber in (analoger oder direkter) Anwendung von Art. 788 ZGB nach Ablauf von dreissig Jahren gekündigt werden (E. 5). Die altrechtliche unentgeltliche Wasserlieferungspflicht kann nur gegen Entschädigung abgelöst bzw. gekündigt werden. Kriterien für deren Bemessung; Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (E. 6). Wasser; Recht; Recht; Grundlast; Altdorf; Beschwerde; Ablösung; Gemeinde; Wasserlieferung; Obergericht; Altrechtlich; Urteil; Altrechtliche; Unentgeltlich; Entschädigung; Wasserversorgung; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Wasserrecht; Obligatorische; Quelle; Eigentum; Quellen; Kantons; Wasserlieferungspflicht; Rechte; Inkrafttreten; Eigentums; Entscheid; Grundbuch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3828/2020BahninfrastrukturBeschwerde; Leitung; Recht; Beschwerdeführer; Leitung; Recht; Langen; Beschwerdegegnerin; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Beschwerdeführerin; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Interessen; Bahnstrom; Partei; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Aufgr; Stehende
A-5940/2016HochspannungsleitungenBeschwerde; Plangenehmigung; Recht; Plangenehmigungs; Urteil; Enteignung; Hochspannungsfreileitung; Verfahren; Erdseil; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Leitung; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Anlage; Beschwerdegegnerin; Plangenehmigungsverfahren; Abgekürzte; Betrieb; Bewilligung; Durchleitung; Enteignungsverfahren; Daten; Verfahrens; Verfügung; Lichtwellenleiter; Entschädigung; Durchleitungs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
H. ReyBasler Kommentar, ZGB II2007
A. Meier-HayozBerner Kommentar, Das Grundeigentum I1965
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