4. Condotte
1 Le condotte di allacciamento che si trovano fuori del fondo a cui servono fanno parte dell’impianto da cui provengono o a cui conducono e appartengono al proprietario di questo, salvo disposizione contraria.1
2 La costituzione di tali diritti reali sui fondi altrui ha luogo a titolo di servitù, in quanto non siano applicabili le norme sui rapporti di vicinato.
3 La servitù nasce con la costruzione della condotta se questa è riconoscibile esteriormente. In caso contrario essa nasce con l’iscrizione nel registro fondiario.2
1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 7H 18 300 | Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5). | Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Recht; Selbständige; Grundstücke; Beitrags; Abgabe; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Beschwerde; Baurechts; Sondervorteil; Grundeigentümer; Beschwerdeführerin; Unselbständige; Wirtschaftliche; Rechtlich; Anlage; Bauberechtigte; Gemeinde; Steuer; Transformatorenstation; Berechtigten; Strasse; Selbständigen; Anlagen; Bauberechtigten |
LU | 7H 18 300 | Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5). | Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Selbst; Selbständige; Grundstücke; Beitrag; Rechts; AaO; Beitrags; Abgabe; Berechtigt; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Rechtlich; Beschwerde; Baurechts; öffentlich; Sondervorteil; Wirtschaftliche; Beschwerdeführerin; Unselbständige; Rechtliche; Grundeigentümer; Bauberechtigte; öffentliche; Anlage |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.226 | Kanalisationsanschlussgebühr | Stadt; Vertrag; Anschluss; Abwasser; Gebäude; Vereinbarung; Olten; Recht; Anschlussgebühr; Gebühren; Gebühr; Beschwerde; Leitung; Werks; Werkstätte; Kanalisation; Strasse; Gewässer; Kanton; Gebäudeversicherung; Leitungen; Schlossen; Gewässerschutz; Gebühren; Anlagen; Regel; Gemeinde; Rechtlich; Bestehende; Werkstätteareal |
SG | B 2009/48 | UrteilEnteignung, Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1), Art. 10 Abs. 1 GSchG (SR 814.20), Art. 7 und 8 GSchVG (sGS 752.2). Zulässigkeit der Enteignung zwecks Sicherung des Bestands und des Betriebs einer rund 30 Jahre alten Abwasserleitung bejaht. Art. 49 EntG findet auch auf Beschwerdeverfahren Anwendung, die nicht einen Entscheid oder eine Verfügung der Schätzungskommission zum Gegenstand haben (Verwaltungsgericht, B 2009/48). | Beschwerde; Recht; Enteignung;Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegnerin; Grundstück; Leitung; Abwasser; Grundstücke; Rechtlich; Grundbuch; Durchleitung; Eigentum; Entscheid; Entschädigung; Parzelle; Regierung; Schätzungskommission; Über; Fläche; Eigne; Zweck; Dienstbarkeitsvertrag; Durchleitungsrecht; Abwasserleitung; Beantragte; Beschwerdeführers |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 651 | Art. 641 Abs. 2, Art. 738 i.V.m. Art. 781 ZGB, Art. 36 FMG; actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste. Das in Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgesehene Abwehrrecht besteht auch dann, wenn der Eingriff nicht schädigend ist (E. 7). Auslegung einer Personalservitut für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung; der vereinbarte Zweck der Dienstbarkeit deckt den Einsatz der Leitung für Fernmeldedienste nicht (E. 8). Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten müssen die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen nötigen Rechte von den privaten Grundeigentümern vertraglich oder auf dem Enteignungsweg erwerben (E. 9). | Leitung; Betrieb; Daten; Beklagten; Recht; Zweck; Über; Grundstücke; Elektrische; Übertragung; Einwirkung; Fernmeldedienste; Switzerland; Konzessionärin; Berufung; Kantons; Urteil; Vertrag; Konzessionärinnen; Fernmeldediensten; Strom; Dienstbarkeitsvertrag; Datentransport; Räumt; Obergericht; Eigentum; Fernmeldegesetz; Eigentümer; Hochspannung |
131 I 321 | Art. 9 und 26 BV; Eigentumsgarantie; Wassertaxen; Kündigung einer altrechtlichen, unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht (Grundlast). Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB rechtmässig erworbenes - privates und unentgeltliches - Recht auf Quellwasserbezug besteht (als Grunddienstbarkeit) auch ohne späteren Eintrag im Grundbuch weiter. Dies gilt auch für die als Ersatz für die Beeinträchtigung dieses Rechts (infolge Erstellens einer öffentlichen Wasserversorgung) durch Gerichtsurteil im Jahre 1901 der Gemeinde Altdorf im Sinne einer Grundlast auferlegte unentgeltliche Wasserlieferungspflicht zu Gunsten der ursprünglich Berechtigten. Diese Verpflichtung steht zwar unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann aber in (analoger oder direkter) Anwendung von Art. 788 ZGB nach Ablauf von dreissig Jahren gekündigt werden (E. 5). Die altrechtliche unentgeltliche Wasserlieferungspflicht kann nur gegen Entschädigung abgelöst bzw. gekündigt werden. Kriterien für deren Bemessung; Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (E. 6). | Wasser; Recht; Recht; Grundlast; Altdorf; Beschwerde; Ablösung; Gemeinde; Wasserlieferung; Obergericht; Altrechtlich; Urteil; Altrechtliche; Unentgeltlich; Entschädigung; Wasserversorgung; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Wasserrecht; Obligatorische; Quelle; Eigentum; Quellen; Kantons; Wasserlieferungspflicht; Rechte; Inkrafttreten; Eigentums; Entscheid; Grundbuch |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3828/2020 | Bahninfrastruktur | Beschwerde; Leitung; Recht; Beschwerdeführer; Leitung; Recht; Langen; Beschwerdegegnerin; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Beschwerdeführerin; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Interessen; Bahnstrom; Partei; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Aufgr; Stehende |
A-5940/2016 | Hochspannungsleitungen | Beschwerde; Plangenehmigung; Recht; Plangenehmigungs; Urteil; Enteignung; Hochspannungsfreileitung; Verfahren; Erdseil; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Leitung; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Anlage; Beschwerdegegnerin; Plangenehmigungsverfahren; Abgekürzte; Betrieb; Bewilligung; Durchleitung; Enteignungsverfahren; Daten; Verfahrens; Verfügung; Lichtwellenleiter; Entschädigung; Durchleitungs |
Autor | Kommentar | Jahr |
H. Rey | Basler Kommentar, ZGB II | 2007 |
A. Meier-Hayoz | Berner Kommentar, Das Grundeigentum I | 1965 |