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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 675SCC from 2021

Art. 675 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 675 A. Substance / III. Buildings on the parcel of land / 3. Building right

3. Building right

1 Buildings and other structures that are dug into or built onto land belonging to another person or otherwise permanently connected with that parcel of land on or below its surface may have a separate owner provided their existence is recorded as an easement in the land register.

2 The creation of rights to buildings in respect of individual storeys of a building is not permitted.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 675 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180034ForderungBaurecht; Baurechts; Partei; Grundstück; Parteien; Zinssatz; Vorinstanz; Basis; Bebaut; Baurechtsvertrag; Baurechtszins; Recht; Basislandwert; Verkehr; Kehrswert; Verkehrswert; Baute; Berufung; Unbelastet; Vertrag; Baurechtsvertrages; Unbebaut; Anpassung; Grundstücks; Betrag; Beklagten; Belasteten; Hypothek; Gehör; Bebauten
SZZK2 2017 88MietausweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Wohnwagen; Recht; Beschwerdegegner; Verfügung; Gesuch; Bundesgericht; Verbindung; Campingplatz; Urteil; Wohnraum; Beschwerdeführers; Partei; Parzelle; Bundesgerichts; Wohnwagens; Erdboden; Anbau; Parteien; Kündigung; Erstinstanzlich; Feste; Kanton; Fahrnisbaute; Ausweisung; Angefochten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/207Entscheid Leistungen der Gemeinde an die Sanierung einer Schiessanlage, Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 8 Satz 1 f. SchAV. Die Beschwerdegegnerin ermöglicht ihren Schiesspflichtigen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen den Zugang zu zwei 300-m- Schiessanlagen und kommt damit ihren schiessrechtlichen Pflichten innerhalb ihres Gemeindegebietes nach. Damit besteht keine militärrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich in die 300-m- Schiessanlage der Beschwerdeführerin einzukaufen und angemessene Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung zu entrichten (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/207). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_293/2020). Beschwerde; Schiessanlage; Beschwerdegegnerin; Gemeinde; Schiessanlagen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schiessverein; -m-Schiessanlage; SchAV; Bundes; Schiessvereine; Schützen; Dienst; Hinweis; Vorinstanz; Baurecht; Beiträge; Recht; Anlage; Schiesspflicht; Erneuerung; Entscheid; Schützengesellschaft; Unterhalt; Schiessübungen; Stadt; Verfahren; Verfügung
LUA 10 80 81_1Art. 8 BV; Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 DBG; § 41 lit. a StG. Einkom­menssteuerliche Behandlung des Baurechtszinses beim Bauberechtigten. Baurechtszinse für die Nutzungsüberlassung von unüberbautem Land sind weder als Gewinnungskosten noch als Schuldzinsen abzugsfähig. Ebenso wenig handelt es sich um Liegenschaftsunterhaltskosten oder um dauernde Lasten (E. 3). Dem fehlenden Eigen­tum an Grund und Boden des Bauberechtigten wird mittels eines teilweisen Abzugs des Baurechtszinses (zu 70%) beim Eigenmietwert Rechnung getragen (E. 4c). Es ist mit dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar, dass der steuerbare Nettoliegenschaftsertrag beim bauberechtigten Selbstnutzer von Wohnliegenschaften und beim selbstnutzenden Eigentümer einer solchen Liegenschaft nicht gleich hoch ausfällt (E. 5). (Teil 1)Baurecht; Baurechts; Baurechtszins; Baurechtszinse; Steuer; Baurechtszinsen; Mietwert; Abzug; Recht; Eigenmietwert; Steuerbar; Berechtigten; Bauberechtigte; Gewinnung; Grundstück; Liegenschaft; Gewinnungskosten; Kanton; Steuerbare; Bauberechtigten; Bundessteuer; Rechtsprechung; Besteuerung; Eigentum; Veranlagung; Wirtschaftlich; Einkommen; Grundsatz; Bundesgerichtliche; Steuerlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 329 (4A_553/2015)Art. 261 Abs. 1 OR; Art. 779c ZGB; Übergang des Mietverhältnisses beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute? Der Heimfall gemäss Art. 779c ZGB bei Untergang des Baurechts ist keine Veräusserung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (E. 4). Auch eine analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR kommt - jedenfalls wenn der Heimfall für den Mieter voraussehbar ist - nicht in Betracht, womit der Mietvertrag nicht auf den Grundeigentümer übergeht (E. 5). Baurecht; Beschwerde; Grundbuch; Baurechts; Miete; Heimfall; Mietvertrag; Beschwerdeführerin; Vermieter; Mieter; Nutzniessung; Eigentum; Recht; Untergang; Vorinstanz; Mietverhältnis; Vermieterin; Veräusserung; Grundeigentümer; Grundstück; Bundesgericht; Zeitablauf; Voraussehbar; Beendigung; Entscheid; Eigentums; U-Gbbl
116 Ib 241Zuständigkeit des Präsidenten der Eidg. Schätzungskommission, vorzeitige Besitzeinweisung (Art. 76 EntG). Streitigkeiten über Vereinbarungen, die nach Eröffnung des Enteignungsverfahrens abgeschlossen werden und deshalb öffentlichrechtlicher Natur sind, sind nicht vom Zivil-, sondern vom Verwaltungsrichter zu beurteilen (E. 2). Über Natur, Umfang und Inhalt der zu enteignenden Rechte entscheidet die Einsprachebehörde. Der Schätzungskommissions-Präsident hat daher weder im Besitzeinweisungsverfahren noch sonst darüber zu befinden, inwieweit und in welcher Form dem Enteigner das Eigentum an der von ihm unter öffentlichem Grund erstellten unterirdischen Baute zu übertragen sei (E. 3). Der Umfang der vorzeitigen Besitzeinweisung bestimmt sich, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 EntG erfüllt sind, nach den Enteignungs- und Werkplänen bzw. - bei Enteignungen für Eisenbahnbauten - nach der Plangenehmigungsverfügung (E. 4). Der Schätzungskommissions-Präsident ist auch nicht befugt, im Besitzeinweisungsverfahren über die Bedürfnisse des Bahnbaues und das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben zu urteilen; gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a und g des Eisenbahngesetzes entscheidet die Aufsichtsbehörde über solche Anstände (E. 5). Enteignung; Recht; Enteignungs; Stadt; Schätzungskommission; Präsident; Rechte; Einsprache; Besitzeinweisung; Museumstrasse; Schätzungskommissions-Präsident; Enteigner; Vorzeitige; Enteignungsverfahren; Plangenehmigungsverfügung; Grundstück; Anlage; Präsidenten; Bahnhof; Vorzeitigen; Kommerziell; Über; Entscheid; Betrieb; Schätzungskommissions-Präsidenten; Unterirdisch; Natur; Sind; Begehren; Enteignerinnen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4517/2020HausinstallationenEigentümer; Beschwerde; Sicherheit; Sicherheitsnachweis; Beschwerdeführerin; Verfahren; Vorinstanz; Installation; Elektrische; Installationen; Pflicht; Liegenschaft; Recht; Elektrischen; Mängel; Netzbetreiberin; Baurecht; Weises; Verfügung; Erbringen; Sicherheitsnachweise; Baurechts; Frist; Sicherheitsnachweises; Periodische; Verfahrens; Vorliegende; Zustand; Urteil; Eigentümerwechsel
A-957/2016EnteignungEnteignete; Entschädigung; Baurecht; Vorinstanz; Recht; Urteil; Partei; Enteigneten; Schaden; Baurechts; Verkehrswert; Parteien; Beschwerde; Enteignung; Grunds; Minderwert; Stunden; Fluglärm; Parteientschädigung; Rechtlich; Ertrag; Beziehungsweise; Genossenschaft; Übertragung; Verfahren; Entscheid; Markt; Ertragswert
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