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Obligationenrecht (OR)

Art. 674 OR vom 2021

Art. 674 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 674

449

1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:

1.
dem Gewinnvortrag;
2.
den freiwilligen Gewinnreserven;
3.
der gesetzlichen Gewinnreserve;
4.
der gesetzlichen Kapitalreserve.

2 Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.

449 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen>I. Dividenden>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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