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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 673 OR dal 2022

Art. 673 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 673

396

Lo statuto può in particolare prevedere anche la costituzione di riserve destinate a creare e sostenere istituzioni di previdenza a favore di lavo­ratori dell’impresa.

396 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
83 III 147Personalfürsorgestiftung. Konkursprivileg. Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e SchKG. 1. Wann ist die Aufsichtsbehörde zur Prozessführung namens der Stiftung befugt? Art. 84 Abs. 2 ZGB (Erw. 2). 2. Die als Stiftungsvermögen begründete Forderung gegen den Stifter (Arbeitgeber), gemäss Art. 673 Abs. 3 und 862 Abs. 3 OR (vgl. auch Art. 805 OR), ist kein blosses Schenkungsversprechen, das durch die Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber gemäss Art. 250 Abs. 2 OR aufgehoben würde, sondern eine feste Vermögensanlage mit Konkursprivileg (Erw. 3). 3. Die entsprechende Kollokation im Konkurs des Arbeitgebers hängt nicht davon ab, ob dieser mit der Errichtung der Fürsorgestiftung eine sittliche Pflicht erfüllt hat (Erw. 6), noch davon, ob nach den Satzungen der Stiftung bereits Ansprüche auf Leistungen derselben begründet wären (Erw. 4 und 5). Stiftung; Konkurs; Personal; Stifter; Forderung; Stiftungsvermögen; Fürsorge; Recht; Stifterfirma; Zweck; Stiftungsurkunde; Aufsicht; Klasse; Aufsichtsbehörde; Personal-Fürsorgefonds; Mess-Union; Kollokation; Recht; Stiftungsvermögens; Firma; Guthaben; Liegend; Schenkung; Stiftungsguthaben; Personalfürsorgestiftung; Destinatäre; Ansprüche; Gestellte; SchKG
80 II 123Genossenschaftsrecht. Frage der Gültigkeit der Statutenbestimmung einer genossenschaftlichen Pensionskasse, wonach bei Ausschluss oder Austritt bereits entstandene Rentenansprüche dahinfallen. 1. Der Rentenanspruch ist kein Abfindungsanspruch i.S. von Art. 864 OR (Erw. 2). 2. Die statutarisch vorgesehene Verwirkung des Rentenanspruchs ist keine Konventionalstrafe (Erw. 3 a und b). 3. Ungültigkeit der Verwirkungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt der guten Sitten, Art. 19, 20 OR (Erw. 3 c und d). 4, Tragweite der Statutenbestimmung, dass nach dem Ausland keine Renten ausbezahlt werden (Erw. 5). Mitglied; Rente; Statuten; Ausschluss; Renten; Kasse; Pension; Recht; Genossenschaft; Unterstützung; Pensionskasse; Mitgliedschaft; Anspruch; Verwirkung; Alter; Versicherung; Klagte; Arbeitnehmer; Statutarisch; Verband; Beklagten; Kassen; Beiträge; Lederer; Rechtlich; Delegiertenversammlung; Mitglieder; Leistung; Rentenanspruch
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