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Swiss Civil Code (SCC)

Der Art. 672 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 672 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190060BauhandwerkerpfandrechtStreit; Streitberufene; Zahlung; Prozessführende; Lungsgarantie; Zahlungsgarantie; Gesuch; Eintrag; Streitgegenständliche; Eintragung; Frist; Sicherheit; Gesuchsgegnerin; Streitberufenen; Renden; Prozessführenden; Verfügung; Eingabe; Hinreichend; Verfahren; Gericht; Partei; Rügt; Rüge; ISv; Forderung; Hinreichende
ZHPP180002ForderungParkett; Beschwerde; Beklagten; Partei; Einzelrichter; Parteien; Vertrag; Verlegt; Urteil; Verlegte; Boston; Country; Betreibung; Typen; Klage; Zahlen; Offerte; Behauptet; Entscheid; Arbeit; Verfahren; Beweis; Einbau; Verschieden; Parkett-Typ; Bezeichnung; Vergütung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2011 52AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 207 2011 Gesundheitsrecht und Adoption 207 IX. Gesundheitsrecht und Adoption 52 Zweckentfremdung...Spital; Zweck; Beschwerde; Führerin; Beschwerdeführerin; Fremdung; Ertrag; Subvention; Entfremdung; Anlage; Zweckentfremdung; Verhältnis; Anlagen; Spitals; Rungsrat; Regierungsrat; Rechtlich; Kanton; Zeption; Fassung; Bauten; Leistungsauftrag; Spitalkonzept; Konzeption; änderung; Richtungen; Ventionsverhältnis; Cherung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 147 (5A_160/2007)Entschädigung für Bau auf fremdem Boden (Art. 672 Abs. 1 ZGB); gesetzliches Grundpfandrecht. Zur Sicherung der Entschädigung gemäss Art. 672 Abs. 1 ZGB steht dem Anspruchsberechtigten, der mit dem Einverständnis des Grundeigentümers und im Vertrauen darauf gebaut hat, er werde das Grundstück erwerben können, ein - dem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) analoges - gesetzliches Pfandrecht zu (E. 4). Beschwerde; Bauhandwerker; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstück; Betrag; Urteil; Gesetzliche; Grundeigentümer; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Obergericht; Bauhandwerkerpfandrechts; Anspruch; Gesetzliches; Definitiv; Gerichtlich; Ersatzforderung; Errichtung; Kanton; Verlangte; Bauunternehmer; Grundstücks; Pfandrecht; Anspruchs; Entschädigung; Ersatzforderungen; Einzutragen; Werkvertrag; Betrags
119 II 249Architektenvertrag; Haftung für Überschreitung des Kostenvoranschlags (Art. 398 Abs. 2 OR). Wird die vereinbarte Bausumme infolge eines ungenauen Kostenvoranschlags überschritten, haftet der Architekt bei Verschulden für den dem Bauherrn dadurch entstandenen Vertrauensschaden. Dieser Schaden errechnet sich aus der Differenz zwischen den effektiven Erstellungskosten und dem subjektiven Wert der Baute, der sich aufgrund der Vertragsgrundlage ergibt. Schaden; Architekt; Kostenvoranschlag; Bauherr; Bauherrn; Architekten; Mehrwert; Schadens; Klagte; Subjektiven; Differenz; Vertrag; Beklagten; Effektiven; Objektive; Vertrauen; Hafte; Kostenvoranschlags; Betrag; Haftung; Vertrags; Baute; Vertrauensschaden; Baukosten; Überschreitung; Erstellungskosten; Urteil; Objektiven; Rechnet

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz ReyBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2003
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