III. Construcziuns sin il bain immobigliar
1. Funs e material
a. Relaziun da proprietad
1 Sch’insatgi dovra material ester per construir sin ses bain immobigliar u sch’el dovra agen material per construir sin in bain immobigliar ester, daventa il material ina part integrala dal bain immobigliar.
2 Sch’il material è vegnì duvrà senza la permissiun da ses proprietari, ha quel il dretg da pretender ch’il material vegnia zavrà e restituì sin donn e cust dal proprietari dal bain immobigliar, uschenavant che quai sa lascha far senza chaschunar in donn sproporziunà.
3 Sut la medema premissa po il proprietari dal bain immobigliar pretender ch’il material ester, ch’è vegnì duvrà senza ses consentiment, vegnia allontanà sin donn e cust dal construider.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG220003 | Kündigungsanfechtung / Erstreckung | Berufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Partei; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Mietgericht; Befristet; Pfäffikon; Berufungsbeklagte; Ursprünglich; Bezirks; Ursprüngliche; Urteil; Geschäftsräume; Schloss; Mietobjekt; Schlossen; Erstreckung; Vertrag; Grundstück; Vermieters; Entscheid |
ZH | SU190010 | Geringfügige Sachbeschädigung | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Holzpfosten; Vorinstanz; Grundstück; Berufung; Urteil; Beweis; Privatkläger; Anklagesachverhalt; Verteidigung; Privatklägers; Pfosten; Vorfall; Busse; Grundstücks; Hinwil; Beschädigt; Anklagegegenständliche; Sachbeschädigung; Sachverhalt; Verfahren; Zivil; Vorfalls; Verwertbarkeit; Erstellt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/231 | Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, Art. 178bis Abs. 2 StG, Art. 256 OR.Vorliegend wurden die effektiv vorhandenen Nachteile wie Geruchs- und Lärmimmission im Mietwert angemessen berücksichtigt; die entsprechende Schätzung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner zu Recht auf die amtliche Schätzung abgestellt habe, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden entsprechend dem Eigenmietwert von Betriebsleiterwohnungen einen tieferen Betrag festsetzte.Die Beschwerdeführerin übergab das Einfamilienhaus nicht in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand. X. bezahlte (mindestens) für knapp acht Jahre keine Miete, weshalb die von ihm für die Instandstellung des Einfamilienhauses bezahlten Kosten damit gebührend berücksichtigt worden sind (Verwaltungsgericht, | Beschwerde; Einfamilienhaus; Miete; Beschwerdeführerin; Kanton; Schätzung; Mieter; Mietwert; Einfamilienhauses; Vorinstanz; Amtliche; Entscheid; Recht; Kantons; Bezahlt; Grundstück; Gallen; Garage; Landwirtschaftlich; Beschwerdegegner; Kantonale; Bezahlte; Amtlichen; Mietzins; Berücksichtigt; Stall; Verwaltungsgericht; Steueramt |
LU | A 06 298 | Art. 3a und 15 Abs. 1 GSchG; Art. 2 und 59a Abs. 1 USG; § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 EGGSchG; Siedlungsentwässerungsreglement der Stadt Luzern. - Inhaber einer Abwasseranlage ist, unabhängig von der zivilrechtlichen Stellung als Eigentümer oder Besitzer, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Installation ausübt und in der Lage ist, die nötigen Vorkehren zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen zu treffen. Bei der Festlegung des Kostenverteilers für den Betrieb und Unterhalt einer privaten Abwasserleitung im Perimeterverfahren ist die Abwassermenge mit einzubeziehen. | Abwasser; Strasse; Stadt; Kanalisation; Kostenverteiler; Unterhalt; Luzern; GSchG; Abwasseranlage; Grundstück; Grundeigentümer; Eigentümer; Siedlungsentwässerungsreglement; Genossenschaft; Strassengenossenschaft; X-Strasse; Gewässer; Abwasseranlagen; Privat; Betrieb; Inhaber; Aufgabe; Abwasserleitung; Abwassermenge; Stadtrat; Leitung; Einsprache; Grundstücks |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 147 (5A_160/2007) | Entschädigung für Bau auf fremdem Boden (Art. 672 Abs. 1 ZGB); gesetzliches Grundpfandrecht. Zur Sicherung der Entschädigung gemäss Art. 672 Abs. 1 ZGB steht dem Anspruchsberechtigten, der mit dem Einverständnis des Grundeigentümers und im Vertrauen darauf gebaut hat, er werde das Grundstück erwerben können, ein - dem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) analoges - gesetzliches Pfandrecht zu (E. 4). | Beschwerde; Bauhandwerker; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstück; Betrag; Urteil; Gesetzliche; Grundeigentümer; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Obergericht; Bauhandwerkerpfandrechts; Anspruch; Gesetzliches; Definitiv; Gerichtlich; Ersatzforderung; Errichtung; Kanton; Verlangte; Bauunternehmer; Grundstücks; Pfandrecht; Anspruchs; Entschädigung; Ersatzforderungen; Einzutragen; Werkvertrag; Betrags |
121 III 448 | Art. 58 OR. Haftung des Werkeigentümers. Für den mangelhaften Zustand eines Werks haftet grundsätzlich dessen sachenrechtlicher Eigentümer. Voraussetzungen, unter denen es sich rechtfertigt, ausnahmsweise auf die tatsächliche Sachherrschaft abzustellen (E. 2 und 3). | Eigentümer; Werke; Wasser; Haftung; Recht; Leitung; Entleerung; Klagte; Eigentum; Mangelhafte; Klägers; Werks; Haftpflicht; Werkeigentümer; Entleerungshahn; Beklagten; Gebäude; Urteil; Sachenrechtliche; Grundbuch; Sachherrschaft; Grundstück; BREHM; Werkes; Mangelhaften; Gebrochene; Gebäudes; Kriens; Anlage |