Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.
III. Bauten auf dem Grundstück >1. Boden- und Baumaterial >a. Eigentumsverhältnis >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210211 | Unterlassung und Forderung | Recht; Nutzungs; Partei; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Tumsanteil; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Grundbuch; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagten; Aussenfläche; Mietvertrag; Grundstücks; Klage; Werkstatt; Werbesäule; Sonderrecht; Zugewiesen; Orange; Grenzzaun; Flächen; Gebäude; Unterbaurecht |
ZH | RV190002 | Vollstreckung | Gesuch; Hecke; Gesuchsgegner; Urteil; Beschwerde; Vollstreckung; Gesuchsteller; Strasse; Grundstück; -Strasse; Grenze; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Bezirksgericht; Tatsache; Gemeinsame; Partei; Tatsachen; Rechtlich; Obergericht; Standort; Gesuchsgegnern; Vermessung; Streitgegenständliche; Behauptung; Bringe; Beschwerdeverfahren; Grundstücke; Versetzung |