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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 670 ZGB vom 2023

Art. 670 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 670

Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.

III. Bauten auf dem Grundstück >1. Boden- und Bau­material >a. Eigentums­­verhältnis >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 670 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210211Unterlassung und ForderungRecht; Nutzungs; Partei; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Tumsanteil; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Grundbuch; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagten; Aussenfläche; Mietvertrag; Grundstücks; Klage; Werkstatt; Werbesäule; Sonderrecht; Zugewiesen; Orange; Grenzzaun; Flächen; Gebäude; Unterbaurecht
ZHRV190002VollstreckungGesuch; Hecke; Gesuchsgegner; Urteil; Beschwerde; Vollstreckung; Gesuchsteller; Strasse; Grundstück; -Strasse; Grenze; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Bezirksgericht; Tatsache; Gemeinsame; Partei; Tatsachen; Rechtlich; Obergericht; Standort; Gesuchsgegnern; Vermessung; Streitgegenständliche; Behauptung; Bringe; Beschwerdeverfahren; Grundstücke; Versetzung
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