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Obligationenrecht (OR)

Art. 670 OR vom 2022

Art. 670 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 670

392

1 Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt, so dürfen zur Beseiti­gung der Unterbilanz Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirk­licher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist gesondert als Aufwertungs­reserve auszuweisen.

2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.393

392 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

393 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 670 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100356ForderungSchaden; Recht; Klagte; Beklagten; Recht; Überschuldung; Teiligungen; Sanierung; Beteiligungen; Rückstellung; Bilanz; Gesellschaft; Verwaltungsrat; Sacheinlage; Partei; Konzern; Mandat; Rechtlich; Pflicht; Rechnung; Rückstellungen; Forderung; Reserven; Mäss; Transaktion; Verschiedene; Möge

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 10 130 A 10 131Art. 670 und 671b OR; Art. 62 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 1 DBG; § 76 Abs. 3 und § 80 Abs. 1 StG. Veräusserung eines gestützt auf Art. 670 OR zur Beseitigung einer Unterbilanz zeitlich gestaffelt aufgewerteten und in späteren Jahren wieder abgeschriebenen Aktivums. Massgeblicher Gewinn- bzw. Einkommenssteuerwert. Nach Ablauf der ordentlichen Verlustverrechnungsfrist geltend gemachte Rückbuchungen auf dem aufgewerteten Aktivum gelten nach der gesetzlichen Zielsetzung von vornherein als steuerlich nicht erfolgt und fallen bei der Gewinn- und Kapitalermittlung integral ausser Betracht. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, den Gewinn- bzw. Einkommenssteuerwert des aufgewerteten Aktivums auch im Zeitpunkt der Veräusserung losgelöst von solchen Vorgängen mit dem handelsrechtlichen Buchwert gleichzusetzen und lediglich darauf entfallende - gewinnsteuerlich oder einkommenssteuerlich bereits erfasste - Gewinne kapitalgewinnmindernd einzusetzen. Abschreibung; Abschreibungen; Steuerlich; Gewinn; Rechtlich; Aufwertung; Verlustverrechnung; Handelsrechtlich; Veräusserung; Aufgewertete; Zeitlich; Aufgewerteten; Gewinns; Reserve; Stille; Aktiven; Steuerliche; Reserven; Gewinnsteuer; Zeitliche; Geschäftsmässig; Basel; Versteuerte; Einkommens; Handelsrechtliche; Zeitlichen; Steuerlichen; Steuerbare; Erfolg; Reich/Züger
LUA 08 171Art. 69, 70 Abs. 2 lit. c, Art. 134 Abs. 2, Art. 142 Abs. 4; Art. 143 Abs. 2 DBG; Art. 107 Abs. 1 BGG. Art. 662a Abs. 1 Satz 1, Art. 665 OR. § 83 StG. - Trotz Art. 107 Abs. 1 BGG behält die kantonale Steuerrekurskommission - im Kanton Luzern das Verwaltungsgericht - die Befugnis (und ist gegebenenfalls verpflichtet), einem Beschwerderückzug bei drohender reformatio in peius keine Folge zu geben.

Beteiligungen einer Holdinggesellschaft dürfen nur dann zu den Anschaffungskosten bewertet werden, wenn diese zu Marktbedingungen erworben wurden. Andernfalls ist auf den Verkehrswert abzustellen.

Ein Beteiligungsabzug auf dem Aufwertungsgewinn ist im StG vorgesehen, im DBG dagegen nicht. Wird er trotzdem auch für die Bundessteuer gewährt, liegt eine offensichtliche Gesetzesverletzung vor.
Beschwerde; Veranlagung; Recht; Peius; Reformatio; Bundessteuer; Rechtlich; Beteiligungen; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Partei; Rückzug; Gewinn; Beschwerdeführerin; Verwaltung; BG-Urteil; Aufwertung; Kantonale; Gewinns; Vorinstanz; Bewertung; Rechtsprechung; Einsprache; Angefochten; Gewinnsteuer; Holding; Bundesgesetz; Angefochtene; Verkehrswert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 533Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle; Feststellung der Überschuldung (Art. 754, Art. 725 OR). 1. Begriff der ausweispflichtigen Eventualverpflichtungen gemäss Art. 670 OR. Wann sind dafür Rückstellungen zu bilden? (E. 2a/aa). 2. Wertberichtigungen bei gefährdeten Debitoren (E. 2a/bb). 3. Begriff des Imparitätsprinzips (E. 2a/dd). 4. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Auslegung von Art. 725 Abs. 3 OR (E. 5a). 5. Umfang der materiellen Bilanzprüfungspflicht der Kontrollstelle (Art. 728 Abs. 1 OR; E. 5b). Recht; Bilanz; Vorinstanz; Überschuldung; Rückstellung; Klägerinnen; Kontrollstelle; Gesellschaft; Rückstellungen; Obergericht; Feststellung; Prüfen; Wertberichtigung; Darlehen; Auffassung; Wertberichtigungen; Forderung; Rechtlich; Pflicht; Konkurs; Aktivierung; Erstbeklagte; Feststellungen; Forderungen; Richter; Verpflichtet; Verbindlichkeit; Aktiengesellschaft
104 IV 77Art. 3, 6, 152, 167 StGB; Auslieferungsrecht. 1. Die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ist mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen. Der Beschuldigte, der mit seiner Zustimmung vom Ausland bedingungslos an die Schweiz ausgeliefert wurde, kann seine Verurteilung in der Schweiz nicht wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität anfechten (E. 2). 2. Zahlungsunfähig im Sinne des Art. 167 StGB ist eine Aktiengesellschaft, wenn ihre Aktiven die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr decken. Die Deckung muss auch Forderungen erfassen, die noch nicht fällig sind, aber mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft fällig werden (E. 3). 3. Wer fortgesetzt Briefpapier mit unwahrem Briefkopf für Äusserungen unterschiedlichen Inhalts verwendet, macht keine öffentliche Mitteilung gemäss Art. 152 StGB (E. 5). 4. Die in der Schweiz begangene Teilnahme (Anstiftung) an einer im Ausland ausgeführten Haupttat (Fälschung von Ausweisen) gilt als im Ausland verübt. Der Teilnehmer ist in der Schweiz nur unter der Voraussetzung zu verfolgen, dass er nach schweizerischem Recht für Auslandstaten (hier nach Art. 6 Ziff. 1 StGB) strafbar ist (E. 7).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Caropa; Auslieferung; Recht; Schweiz; Brief; Ausland; Forderung; Gesellschaft; Beschwerdeführers; Unwahr; Forderungen; Aktien; Mitteilung; Gläubiger; Schuld; Rechtlich; Französische; Vorinstanz; Aktiven; Grundsatz; Haupttat; Briefpapier; Konkurs; Spezialität; Teilnahme

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3735/2017StempelabgabenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Sanierung; Betrag; Verlust; Emissionsabgabe; Abgabe; Verzugs; Steuer; Verzugszins; Zwangsreserven; Erlass; Reserve; Verluste; Entscheid; Urteil; Reserven; Vorinstanz; Recht; Zuschuss; Gesellschaft; Stille; Schuldet; Zeitpunkt; Vorliegenden; Stehende; Vergütungszins

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Neuhaus, SchönbächlerBasler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2002
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