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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 67 VwVG vom 2021

Art. 67 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 67 K. Revision / II. Begehren

II. Begehren

1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.1

1bis Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 19502 endgültig geworden ist.3

2 Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.

3 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
2 SR 0.101
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 67 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/398Entscheid Art. 53 Abs. 1 ATSG. Art. 70 IVG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision. Verwirkungsfrist. Verbrechen oder Vergehen. Betrug. Rückforderung. Rente und Hilflosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2020, IV 2017/398). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020. Beschwerde; Sicher; Versicherte; Beschwerdeführerin; IV-act; Verfügung; Versicherten; Halten; Leistung; Observation; Oktober; Beschwerdegegnerin; Stelle; Hätte; Sprechen; Angabe; Erhalten; Ehemann; Rechtmässig; Angaben; Hilflosenentschädigung; Untersuchung; IV-Stelle; Revision; Weiter
SGAVI 2018/25Entscheid Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Art. 67 Abs. 1 VwVG. Rückforderungsanspruch der Verwaltung betreffend die zu Unrecht ausgerichtete Insolvenzentschädigung nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich verwirkt. Indessen wurde die Leistungsausrichtung möglicherweise durch ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers beeinflusst, womit gegebenenfalls sowohl die Revisions- als auch die Verwirkungsfrist noch nicht abgelaufen wären. Rückweisung zur weiteren Abklärung eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2019, AVI 2018/25). Beschwerde; Revision; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Rückforderung; Januar; Abklärung; Stellung; Insolvenzentschädigung; Möglich; Arbeitgeberähnliche; Entscheid; Leistung; Sprach; Auszugehen; Abklärungen; Dezember; Strafverfahren; Kommen; Vergehen; August; Geschäftsführer; Verbrechen; Bereits; Arbeitslosenkasse; Einsprache; Formell
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/398Entscheid Art. 53 Abs. 1 ATSG. Art. 70 IVG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision. Verwirkungsfrist. Verbrechen oder Vergehen. Betrug. Rückforderung. Rente und Hilflosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2020, IV 2017/398). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020. Beschwerde; Beschwerdeführerin; IV-act; Recht; Verfügung; Leistung; Rente; Recht; Observation; Beschwerdegegnerin; Ehemann; Verfahren; Hilflosenentschädigung; Rechtmässig; Untersuchung; IV-Stelle; Video; Zeigt; Leistungen; Revision; Verfügungen; Gutachten; Frist; Tatsache; Untersuchungs; Verhalten; Rechts; Prozess; Sogenannt
SGAVI 2018/25Entscheid Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Art. 67 Abs. 1 VwVG. Rückforderungsanspruch der Verwaltung betreffend die zu Unrecht ausgerichtete Insolvenzentschädigung nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich verwirkt. Indessen wurde die Leistungsausrichtung möglicherweise durch ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers beeinflusst, womit gegebenenfalls sowohl die Revisions- als auch die Verwirkungsfrist noch nicht abgelaufen wären. Rückweisung zur weiteren Abklärung eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2019, AVI 2018/25). Beschwerde; Recht; Revision; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Verfügung; Verfahren; Revisions; Rückforderung; Abklärung; Stellung; Insolvenzentschädigung; Akten; Frist; Arbeitgeberähnliche; Entscheid; Abklärungen; Auszugehen; Leistung; Kasse; Rechtlich; Geschäftsführer; Vergehen; Verbrechen; Wiedererwägung; Einsprache; Arbeitslosenkasse; Verfahrens; Formell; Rechtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 417 (9C_321/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7).
Recht; Rechtlich; Rechtliche; Recht; Erben; Längere; Verjährung; Frist; Rechtlichen; Urteil; Rückerstattung; Beschwerde; Sozialversicherungs; Verjährungsfrist; Rechts; Leistung; Längeren; Zusatzleistungen; Unrechtmässig; Verwirkung; Person; Erblasser; Kantons; Einsprache; Empfänger; Begangen; Handlung; Bezog; Unrechtmässigen; Gesetzliche
143 V 105 (8C_721/2016)Art. 53 Abs. 1 ATSG; Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG. Beginn der 90-tägigen Frist für die Geltendmachung des prozessualen Revisionsgrundes: Zeitpunkt der fristauslösenden Kenntnis vom Revisionsgrund (E. 2-2.4). Revision; Urteil; Tatsache; Beschwerde; Gerichts; Beweis; Verwaltung; Entscheid; Hinweis; Tatsachen; Frist; Erheblich; Prozessual; Beweismittel; -tägige; Bundesgericht; Erhebliche; Prozessuale; Bundesgerichts; Zeitpunkt; Hinweisen; Verwaltungsgericht; Revisionsfrist; Erwähnte; Sachverhalt; Relative; Revisionsgr; Sachverhalts; Verfügung; Gericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-564/2022Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Wiedererwägung; Trete; Verfügung; Verfahren; Recht; Revision; Zuständig; Urteil; Beweismittel; Wiedererwägungsgesuch; Gesuch; Verfahrens; Beschwerdeführers; Nichteintreten; Dokument; Behandlung; Bundesverwaltungsgerichts; Haftbefehl; Interpol; Angefochten; Flüchtlingseigenschaft; Zuständig; Gemachte; Schweiz; Entstanden; Türkei; Nichteintretensentscheid
E-578/2022Asylverfahren (Übriges)Beschwerde; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Gesuchstellenden; Urteil; Revision; Verfahren; Verfahrens; Revisionsgesuch; Eingabe; Gericht; Schweiz; Richterin; Aufgegeben; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Frist; Wegweisung; Vertreten; Parteien; Ausgang; Akten; Verfahrensnummer; Geltend; Gründen; Nichteintreten; Beschwerdefrist; Sendungsverfolgung; Parteikosten; Wurde
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