(Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 SVG)2
1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:3
1bis Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem schweizerischen Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Das UVEK kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den schweizerischen gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z. B. Frachtbrief der Bahn) mitführen.10
1ter Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e mit alternativem Antrieb (Art. 95 Abs. 1bis VTS) darf um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht, höchstens jedoch 1 t, höher sein.11
2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
Tonnen | |
| 10,00 |
| |
| 14,00 |
| 14,00 |
| 11,50 |
| 11,50 |
| |
| 11,50 |
| 11,00 |
| 16,00 |
| 18,00 |
| 19,00 |
| 20,00 |
| 21,00 |
| 24,00 |
| 27,00 |
3 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
4 Das Gewicht auf den Antriebsachsen muss mindestens betragen (minimales Adhäsionsgewicht):
5 Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.
6 und 7 ...17
8 Die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 Prozent überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen 1 und 3 eingehalten ist.18
9 Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.19
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5129).
13 SR 741.41
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
(Art. 30 Abs. 3 SVG)
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU170028 | fahrlässige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Schuldig; Beschuldigte; Fahrzeug; Beschuldigten; Vorinstanz; Laden; Berufung; Menge; Lieferwagen; Urteil; Zulässige; Verteidigung; Achslast; Recht; Geladen; Lieferwagens; Bestellt; Statthalteramt; Überlast; Bestellte; Zulässigen; Fahrlässig; Erkennbar; Strassenkies; Fahrlässige; Sorgfalt; Maurer |
ZH | SU160023 | Übertretung von Verkehrsvorschriften | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Lastwagen; Fahre; Urteil; Vorinstanz; Busse; Zulässige; Statthalteramt; Überladung; Recht; Verfahren; Täter; Entscheid; Fahrlässig; Vorsichtig; Vorinstanzliche; Handlung; Baggerführer; Objektiv; Überlast; Verbindung; Fahrlässige; Bülach; Prot |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.451 | Führerausweisentzug | Beschwerde; Fahrzeug; Beschwerdeführer; Gesamtgewicht; Leichte; Zulässige; Typengenehmigung; Urteil; Gewicht; Erhöht; Strasse; Verkehr; Gefährdung; Fahrzeugausweis; Erhöhte; Tonnen; Verkehrs; Technisch; Gefahr; Verwaltungsgericht; Garantie; Abstrakte; Widerhandlung; Garantiegewicht; Zugfahrzeug; Verfügung; Vorinstanz; Hersteller; überschritten |
SO | VWBES.2018.357 | Führerausweisentzug | Beschwerde; Beschwerdeführer; Laden; Fahrzeug; Schwere; Widerhandlung; Verkehr; Entscheid; Urteil; Gefährdung; Verschulden; Ladung; Führer; Verhalten; Zulässige; Verwaltungsgericht; Mittelschwere; Führerausweis; Subjektiv; Vorinstanz; Subjektive; Anhänger; Strasse; Beladen; Kanton; Beschwerdeführers; Fahrlässig; Polizei; Sicherheit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 IV 99 | Art. 9 Abs. 6 lit. c, Art. 30 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG; Art. 67 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 VRV; Fahren mit Überlast, Gewichtslimite von 28 t bei Anhängerzügen, Toleranz von 5%. Wer die Gewichtslimite um mehr als 5% überschreitet, ist für die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Toleranz von 5% ist nicht abzuziehen (E. 4). | Gewicht; Toleranz; Gewichts; Beschwerde; Beschwerdeführer; Zulässige; Strasse; Abzug; Kanton; überschritt; Polizei; Limite; Busse; Zulässigen; überschritten; Strassen; Ladung; Gesamtgewicht; Anhängerzug; Toleranzmarge; Verkehrs; Gewichtsüberschreitung; Urteil; Betriebsgewicht; Strassenverkehr; Obergericht; Vorinstanz; Anhängerzüge; Überschreitung; Kassationshof |
94 IV 131 | Art. 67 Abs. 1 VRV, 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG. Umstände, unter denen der Baggerführer sich strafbar macht, wenn er einen Lastwagen überladet. | Charge; Camion; Poids; Treuthardt; Pelle; Qu'il; Véhicule; Reste; Circulation; Surcharge; L'art; Pelleur; Chargé; Conducteur; Admissible; Maximum; était; Compte; Droit; Février; Treuthardt; Même; Contrôle; Seulement; Camion; Fédéral; Permis; Tonne; Canton |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2019 I/1 | Übriges | Fahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Zulässige; Beschwerde; Recht; Betrieb; Verfügung; Feststellung; Beschwerdeführerin; Zulassung; Betriebsgewicht; Verkehr; Gesamtgewicht; Strasse; Einfahrt; Zugfahrzeugs; Strassen; Vorinstanz; Technisch; Deutsche; Stützlast; Consid; Begehren; Fahrzeuge; Fahrzeugausweis; Deutschen; Fahrzeugkombination |
A-1472/2018 | Übriges | Fahrzeug; Gewicht; Beschwerde; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Beschwerdeführerin; Zulässige; Verfügung; Bundes; Vorinstanz; Zulassung; Einfahrt; Betrieb; Betriebsgewicht; Strasse; Strassen; Feststellung; Deutsche; Angefochten; Angefochtene; Rechtlich; Stützlast; Verfahren; Verkehr; Bundesverwaltungsgericht; Zugfahrzeugs; Fahrzeugkombination |