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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 67 CCP de 2021

Art. 67 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 267

Décision concernant les objets et valeurs patrimoniales séquestrés

1 Si le motif du séquestre disparaît, le ministère public ou le tribunal lève la mesure et restitue les objets et valeurs patrimoniales à l’ayant droit.

2 S’il est incontesté que des objets ou des valeurs patrimoniales ont été directement soustraits à une personne déterminée du fait de l’infraction, l’autorité pénale les restitue à l’ayant droit avant la clôture de la procédure.

3 La restitution à l’ayant droit des objets et des valeurs patrimoniales séquestrés qui n’ont pas été libérés auparavant, leur utilisation pour couvrir les frais ou leur confiscation sont statuées dans la décision finale.

4 Si plusieurs personnes réclament des objets ou des valeurs patrimoniales à libérer, le tribunal peut statuer sur leur attribution.

5 L’autorité pénale peut attribuer les objets ou les valeurs patrimoniales à une personne et fixer aux autres réclamants un délai pour intenter une action civile.

6 Si l’ayant droit n’est pas connu lorsque le séquestre est levé, le ministère public ou le tribunal publie la liste des objets et valeurs patrimoniales séquestrés pour que les personnes concernées puissent faire valoir leurs droits. Si dans les cinq ans qui suivent la publication, personne ne fait valoir de droits sur les objets et valeurs patrimoniales séquestrés, ceux-ci sont acquis au canton ou à la Confédération.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 67 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE120297Einstellung Beschwerde; Aktie; Aktien; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Staat; Investor; Staatsanwaltschaft; Investoren; -Aktie; -Aktien; Verfahren; Schuldig; Beschuldigte; Namenaktie; Beschuldigten; Amtlich; Beschwerdeverfahren; Namenaktien; Einstellung; Entschädigung; Stellungnahme; Verfügung; Kanton; Amtliche; Verteidiger; Werden
ZHUE110183Nichtanhandnahme Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Nachlass; Akten; Schweiz; Eingaben; Genswerte; Beschwerdeschrift; Beilage; Vermögens; Kinder; Erbschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Beschwerdeführer; Solle; Untersuchung; Beschwerdeführern; Beilagen; Kanton; Ehefrau; Vermögenswerte; Liegenden; Erben; Relevant
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.68 (AG.2021.411)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBeschwerde; Strafbefehl; Beschwerdeführer; Einsprache; Verfahrens; Sprache; Werden; Schweiz; Deutsch; Gemäss; Verfügung; Schweizer; Liegen; Stellt; Schweizerische; Einzelgericht; Französisch; Entscheid; Person; Seiner; Welche; Übersetzung; Basel-Stadt; Vorliegen; Staatsanwaltschaft; Strafsachen; Fahrzeug; Verspätet; Worden; Beschwerdeführers
BSBES.2020.145 (AG.2021.95)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBeschwerde; Kanton; Staatsanwaltschaft; Bezahlt; Strafbefehl; Worden; Zahlung; Kantons; Werden; Beschwerdeführerin; Kantonspolizei; Einsprache; Gesuchs; Februar; August; Basel-Stadt; Gesuchstellerin; Revision; Gemäss; Einzelgericht; Strafsachen; Bereits; Oktober; Übertretung; Eingabe; Stellt; Verfügung; Welche; Geltend; Bezahlt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 117 (6B_367/2016)Art. 67 und 68 StPO; Verfahrenssprache, Übersetzung. Die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV gilt nicht absolut. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (Art. 67 StPO). Um überspitzten Formalismus zu verhindern, muss die Strafbehörde bei einer innert Frist eingereichten Eingabe, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst ist, eine zusätzliche Frist für die Übersetzung gewähren, soweit sie sich mit dem Dokument nicht begnügt oder dieses selber übersetzen lässt (E. 2). Die beschuldigte Person hat das Recht auf unentgeltliche Übersetzung aller Akten und Erklärungen, auf deren Verständnis sie für ihre wirksame Verteidigung angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen ist, ist nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (E. 3). Pénal; Procédure; Langue; Pénale; Consid; Cours; Recours; Droit; Canton; Français; Recourant; Janvier; été; Recourante; Ordonnance; Chambre; Opposition; Qu'elle; Arrêt; Public; Prévenu; Matière; Délai; Contre; Verfahrens; Avoir; Qu'il; Traduction; Audience; Celle

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Partei; Französisch; Französische
BB.2021.168Beschwerde; Verfahren; Bundes; Beschwerdeführer; Verfahrens; Sprache; Verfahrenssprache; Deutsch; Französisch; Verfahren; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Anzeige; Filter; Hinzufügen; öffnen; Verfügung; Entscheide; Akten; Untersuchung; Anzeigeerstatter; Zeuge; Zeugin; Französische; Bundesanwalt; Partei; StBOG; Antrag; Zeugen; Bundesanwaltschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian UrwylerBasler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung I2014
UrwylerBasler Kommentar, Basel 2011
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