1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.84
2 Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.
2bis Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.85
3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 5961, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:
4 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 5961, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt:
4bis Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter:
5 Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.89
6 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen.90
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83 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
84 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
85 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115).
86 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115).
87 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115).
88 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115).
89 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115).
90 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115).
91 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115).
Inhalt und Umfang >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210325 | Mehrfache Pornografie etc. | Schuldig; Beschuldigte; Asservat-Nr; Computer; Datenträger; Rechts; Beschuldigten; Berufung; Tätigkeit; Kosten; Amtlich; Staatsanwalt; Amtliche; Staatsanwaltschaft; Zürich; Urteil; Verteidigung; Vorinstanz; Tätigkeitsverbot; Rechtskraft; Gericht; Computer; SanDisk; Pornografie; Mehrfache; Berufungsverfahren; Gemäss; Welche; Kantons |
ZH | SB210073 | Schändung | Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Untersuch; Beschuldigten; Untersuchung; Digung; Vorinstanz; Aussage; Konsultation; Aussagen; Berufung; Vaginal; Oktober; Medizinisch; Sexuelle; Übergriff; Diesem; Gegenüber; Verteidigung; Vagina; Vaginale; Handlung; Urteil; Ärztezentrum; Erwähnt; Führt; Sexuellen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 09 172 | Art. 67 Abs. 1 StGB; § 50 Abs. 3 PG; § 23 Abs. 3 VBG; § 23 VBV. Abgrenzung zwischen strafrechtlichem Berufsverbot und disziplinarischem Unterrichtsverbot. Aufgrund der mit dem Lehrerberuf unabdingbar verknüpften Einflussnahme auf die anvertrauten Lernenden dürfen an Persönlichkeit und Charakter einer Lehrperson erhöhte Anforderungen gestellt werden. Eignung für den Lehrerberuf ist unteilbar. Bei begründeten Zweifeln, dass die erforderlichen Eigenschaften bei einer Lehrperson vorliegen, ist ein Verbot der Unterrichtstätigkeit notwendig und geeignet. Unverhältnismässigkeit des unbefristet angeordneten Unterrichtsverbots, weil es bezüglich der Möglichkeit seiner Aufhebung zu wenig konkretisiert war. Bezeichnung der Massnahmen. | Beschwerdeführer; Unterricht; Vorinstanz; Lehrperson; Unterrichtstätigkeit; Recht; Recht; Aufhebung; Kinder; Massnahme; Verbot; Beruf; Beschwerdeführers; Lehrer; Unterrichtsverbot; Angefochtene; Eigenschaften; Luzern; Begutachten; Begutachtende; Unterrichtsverbots; Angefochtenen; Entscheid; Menschlichen; Lehrerberuf; Lehrpersonen; Unbestimmt; Psychiater; Berufsverbot |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 471 (6B_536/2020) | Regeste Art. 2 Abs. 2 StGB ; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4). | Busse; Geldstrafe; Recht; Übertretung; Urteil; Beschwerde; Sanktion; Vergehen; Bedingte; Übertretungen; Beschwerdeführer; Milder; Spielbank; Vergleich; Hinweis; Täter; Vergehens; Spielbanken; Bussen; Bedingten; Beschwerdeführerin; Fällen; Mildere; Vollzugsmodalität; Sanktionen; Bundesgericht; Hinweisen; Vorinstanz; Gesetzlich; Geldstrafen |
146 IV 145 (1B_103/2019) | Art. 352 StPO , Art. 42 Abs. 4 StGB ; Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft darf mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse aussprechen (E. 2). | Verbindung; Verbindungs; Verbindungsbusse; Busse; Befehl; Bedingte; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Bedingten; Tagessätzen; Prozessordnung; Vorinstanz; Übertretung; Befehls; Vergehen; Beschwerde; Wortlaut; Prozessordnung; Gesetzbuch; Absatz; Nationalrat; Schwyz; Ersatzfreiheitsstrafe; Bundesrat |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3692/2014 | Turnen und Sport | Beschwerde; Kader; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Kennung; Person; Anerkennung; Kaderbildung; J+S-Kader; Sport; Kinder; Recht; Verfügung; BASPO; Recht; SpoFöG; Entscheid; SpoFöV; Personen; Zulassung; Vorfall; Bundesverwaltungsgericht; Jugend; VSpoFöP; Angefochtene; Weiterbildung; Personen |