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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 67 SchKG vom 2023

Art. 67 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 67

1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:

1.
der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtig­ten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird an­ge­nom­men, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2.125
der Name und Wohnort des Schuldners und gegebe­nenfalls sei­nes gesetzli­chen Vertreters; bei Be­treibungsbegehren gegen ei­ne Erbschaft ist anzuge­ben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3.
die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzins­li­chen Forderungen der Zins­fuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4.
die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.

2 Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgese­he­nen Angaben zu machen.

3 Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Ver­langen gebüh­renfrei zu bescheinigen.

125 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

B. Betreibungs­kosten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 67 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220201Betreibungen Nrn. ... und ... usw.Beschwerde; Recht; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungs; Entscheid; Betreibungsamt; Festzustellen; Person; SchKG; Sinne; Angefochten; D-U-N-S; Angefochtene; Partei; Hoheitlichen; Zustellung; Kreis; Rechtssicherheit; Vorinstanz; Gültig; Rechtsform; Verfahren; Befugnisse; Kanton; Betreibungen; Parteien; Begründung; Angefochtenen; Mängel
ZHRT220130RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsteller; Beschwerde; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Forderung; Gesuchsgegnerin; Zahlung; Zahlungsbefehl; Schuld; Minderkosten; Werkvertrag; Betreibung; GU-Werkvertrag; Beschwerdeverfahren; Minderkostenaufstellung; Rechtsbegehren; Parteien; Verzugszins; Verfahren; Entscheid; SchKG; Schuldanerkennung; Vorinstanzliche; Identität; Provisorische; Rechtspflege; Reichte; Budgetposten-Katalog
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.262DisziplinarverfahrenAnwalt; Beschwerde; Anwalts; Beschwerdeführer; Betreibung; Anwaltskammer; Recht; Anzeige; Anzeiger; Anzeigerin; Klient; Beruf; Klienten; Beschwerdeführers; Rechtlich; Verfahren; Verwaltung; Forderung; Entscheid; Betreibungen; Beweis; Verwaltungsgericht; Urteil; Bundesgericht; Interesse; Verletzung; Betreibungs; Rechtsanwalt
AGAGVE 2007 17AGVE 2007 17 S.71 2007 Abgaben 71 I. Abgaben 17 Stromgebühren. Der Einzug verfallener Stromgebühren durch Erhöhung des Tarifs...Recht; SchKG; Gemeinde; Elektra; Geldzahlung; Elektra-Reglement; Bundesrecht; Tilgung; Praxis; Abgaben; Stromgebühren; Erhöhung; Strombezug; Inzident; Gläubigern; Behörden; Erlasse; Leistung; Normen; Stufe; Regelung; Zahlautomaten; Rechnung; Reglements; Verwaltungsgericht; Grundlage; Gemeinden; Energie; Grundriss
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG
144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Eintrag; Zahlungsbefehls; Eingang; Beschwerde; Gebühren; Eintragung; Konkurs; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Stille; Eingangs; Kanton; Vorinstanz; Verjährung; Ausstellung; Entscheid; Zustellung; Tarifierte; Betreibungsbuch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren KostkiewiczKommentar, 19. Auflage2016
Sabine Kofmel Ehrenzeller Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
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