1 Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die im Inland Wohn- oder Geschäftssitz hat.
2 Bei Gruppenbesteuerung (Art. 13) muss die Mehrwertsteuergruppe für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestimmen.
3 Durch die Bestimmung einer Vertretung nach den Absätzen 1 und 2 wird keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen über die direkten Steuern begründet.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2014/8 | Mehrwertsteuer | Gruppe; Mehrwertsteuer; MWSTG; Recht; Steuer; Mehrwertsteuergruppe; Gruppenbesteuerung; Vorsorge; Voraussetzung; MWSTV; Verordnung; Beschwerde; Bundesrat; Urteil; Mitglied; Gesetzes; Beschwerdeführerin; Vorsorgeeinrichtung; Verselbstständigungspflicht; Leitung; Einheitliche; Rechtsträger; Pensionskasse; Auslegung; Wortlaut; Voraussetzungen; HÄFELIN/; Vorsorgeeinrichtungen; Erlass |
A-3479/2012 | Mehrwertsteuer | Gruppe; Mehrwertsteuer; Beschwerde; MWSTG; Recht; Mehrwertsteuergruppe; Gruppenbesteuerung; Beschwerdeführer; Vorsorge; Beschwerdeführerin; Steuer; Bundesverwaltungsgericht; MWSTV; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Voraussetzung; Pensionskasse; Bundesrat; Verordnung; Vorsorgeeinrichtung; Mitglied; Verselbständigungspflicht; Urteil; Vorliegenden; Gruppenmitglied; Gesetzes; Wortlaut; Regel; Voraussetzungen |