1 Der Emittent macht Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte so rechtzeitig bekannt, dass für die Anlegerinnen und Anleger die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist.
2 Inhalt und Umfang der Veröffentlichung richten sich im Übrigen nach den Emissionsbedingungen. Artikel 64 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.
3 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen.