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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 67 FIDLEG vom 2020

Art. 67 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 67 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte

1 Der Emittent macht Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte so rechtzeitig bekannt, dass für die Anlegerinnen und Anleger die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist.

2 Inhalt und Umfang der Veröffentlichung richten sich im Übrigen nach den Emissionsbedingungen. Artikel 64 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.

3 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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