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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 67 ATSG vom 2020

Art. 67 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 67 Heilbehandlung und Geldleistungen

1 Hält sich eine taggeld- oder rentenberechtigte Person zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so kann der für die Heilbehandlung leistungspflichtige Sozialversicherungsträger je nach den Familienlasten der versicherten Person die Vergütung für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt um einen festen Betrag herabsetzen. Dieser Abzug kann auf dem Taggeld oder der Rente einbehalten werden.

2 Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt.1


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 67 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2018/12Entscheid Art. 67 ff. KVG. Freiwillige kollektive Krankentaggeldversicherung. Leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit lediglich zeitweise dargetan. Zudem ist vorliegend die zeitweise Verweigerung von Taggeldleistungen ebenfalls im Rahmen einer Sanktion einer Mitwirkungspflichtverletzung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2019, KV 2018/12). Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit;Beschwerdegegnerin; Versicherung; ärztlich; ärztliche; November; Oktober; Schwester; Schreiben; Beschwerdeführers; Zeitraum; Vollmacht; ärztlichen; Arbeitgeber; August; Anspruch; Dezember; Stellt; Weitere; Mitwirkungspflicht; Partei; Behandlung; Versicherte
SGIV 2018/246Entscheid Art. 28 und 29 IVG, Art. 88a und 29bis IVV. Anspruch auf befristete Invalidenrente bei längere Zeit dauernder Erwerbsunfähigkeit. Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Tabellenlohnabzug wegen Alter und weiterer Faktoren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2019, IV 2018/246). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Tätigkeit; Renten; Invalidität; Bundesgericht; Person; IV-act; Anspruch; Bundesgerichts; Tabelle; Arbeitsfähig; Stelle; Arbeitgeber; Urteil; Rentenanspruch; Arbeitsmarkt; Monate; Tätig; Arbeitsfähigkeit; Gesund; Tabellenlohn; Versicherte; Invaliditätsgrad; Medizinisch; Erwerbsunfähigkeit; Gesundheitlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2018/12Entscheid Art. 67 ff. KVG. Freiwillige kollektive Krankentaggeldversicherung. Leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit lediglich zeitweise dargetan. Zudem ist vorliegend die zeitweise Verweigerung von Taggeldleistungen ebenfalls im Rahmen einer Sanktion einer Mitwirkungspflichtverletzung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2019, KV 2018/12). Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit;Versicherung; Beschwerdegegnerin; Recht; ärztlich; ärztliche; Beschwerdeführers; Schwester; Vollmacht; Zeitraum; Arbeitgeber; Anspruch; ärztlichen; Recht; Krank; Bericht; Partei; Behandlung; Mitwirkungspflicht; Versicherungs; Arbeitsfähigkeit; Vereinbart; Taggeldleistung; Wäre; Einsprache
SGIV 2018/246Entscheid Art. 28 und 29 IVG, Art. 88a und 29bis IVV. Anspruch auf befristete Invalidenrente bei längere Zeit dauernder Erwerbsunfähigkeit. Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Tabellenlohnabzug wegen Alter und weiterer Faktoren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2019, IV 2018/246). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Rente; Invalidität; Renten; Bundesgericht; Person; IV-act; Anspruch; Bundesgerichts; Arbeitsfähig; Tabelle; Arbeitgeber; Arbeitsmarkt; Rentenanspruch; Urteil; Tabellenlohn; Arbeitsfähigkeit; Invalideneinkommen; Invaliditätsgrad; Gesundheitlich; Zumutbar; Invalidenrente; Erwerbsunfähigkeit; Medizinisch; Arbeitgeberin; Adaptiert; Eingliederung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 129 (9C_529/2019) Art. 70 Abs. 2 ATSG ; Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke. In Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG ist die Invalidenversicherung vorleistungspflichtig für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist (E. 5.6). Leistung; Unfall; Vorleistung; Invaliden; Unfallversicherung; Invalidenversicherung; Vorleistungspflicht; Hilfsmittel; Sozialversicherung; Leistungspflicht; IV-Stelle; Krankenversicherung; Umstritten; Aufzählung; Auslegung; Beschwerde; Verfügung; Recht; Anspruch; Übernahme; Urteil; Wortlaut; Verfahren; Vorleistungspflichtig; Leistungen; Gesetzgeber; Militärversicherung; Swica;
133 V 42Art. 8 BV; Art. 19 Abs. 1, Art. 26 UVG; Art. 37 UVV: Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Art. 37 UVV, der den Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung an den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs knüpft, ist verfassungs- und gesetzwidrig (E. 3).
Hilflosenentschädigung; Rente; Anspruch; Unfall; Hilflosigkeit; Invalide; Unfallversicherung; Renten; Invalidenversicherung; Beginn; Rentenanspruch; Urteil; Vorinstanz; Eingliederung; Invalidität; Gesundheit; Verordnung; Voraussetzungen; Anspruchs; Zusammenhang; Eidgenössische; Versicherungsgericht; Leistung; Zeitpunkt; Invalidität; Beruflich; Versicherte; Recht; Gesetzwidrig
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