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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 669SCC from 2021

Art. 669 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 669 A. Substance / II. Boundaries / 2. Duty to establish boundaries

2. Duty to establish boundaries

Every landowner is obliged, at the request of his or her neighbour, to co-operate in establishing the boundary where it is unclear, whether by amendment of the land register plans or by affixing boundary markers.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 669 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100053Eigentum / BesitzesschutzGrundstück; Beklagten; Grundbuch; Kat-Nr; Berufung; Recht; Klägers; Grundstücks; Beweis; Urteil; Vorinstanz; Fläche; Grundstücke; Grenzlinie; Grenzverlauf; Partei; Eigentum; Verfahren; Länge; Parteien; Ziffer; Grundstücksteil; Gericht; Kaufvertrag; Urteils; Grundstückkaufvertrag; Planskizze; Wiesen; Verkauft
GRPZ-06-123GrenzfeststellungGesuch; Grundbuch; Recht; Gegner; Rekurs; Parzelle; Grenze; Verfahren; Kantons; Spruch; Amtlich; Dörfer; Kantonsgericht; Kreispräsident; Bericht; Verfügung; Tümer; Abgrenzung; Amtliche; Renten; EGzZGB; Rekurrenten; Gesuchsgegner; Augenschein; Stellung; Gehör; Entscheid; Eigentums; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meier-HayozBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1965
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