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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 669 ZGB vom 2021

Art. 669 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 669 A. Inhalt / II. Abgrenzung / 2. Abgrenzungspflicht

2. Abgrenzungspflicht

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 669 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100053Eigentum / BesitzesschutzGrundstück; Beklagten; Grundbuch; Kat-Nr; Berufung; Recht; Klägers; Grundstücks; Beweis; Urteil; Vorinstanz; Fläche; Grundstücke; Grenzlinie; Grenzverlauf; Partei; Eigentum; Verfahren; Länge; Parteien; Ziffer; Grundstücksteil; Gericht; Kaufvertrag; Urteils; Grundstückkaufvertrag; Planskizze; Wiesen; Verkauft
GRPZ-06-123GrenzfeststellungGesuch; Grundbuch; Recht; Gegner; Rekurs; Parzelle; Grenze; Verfahren; Kantons; Spruch; Amtlich; Dörfer; Kantonsgericht; Kreispräsident; Bericht; Verfügung; Tümer; Abgrenzung; Amtliche; Renten; EGzZGB; Rekurrenten; Gesuchsgegner; Augenschein; Stellung; Gehör; Entscheid; Eigentums; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meier-HayozBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1965
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