392 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG100356 | Forderung | Schaden; Recht; Klagte; Beklagten; Recht; Überschuldung; Teiligungen; Sanierung; Beteiligungen; Rückstellung; Bilanz; Gesellschaft; Verwaltungsrat; Sacheinlage; Partei; Konzern; Mandat; Rechtlich; Pflicht; Rechnung; Rückstellungen; Forderung; Reserven; Mäss; Transaktion; Verschiedene; Möge |
ZH | HG120173 | Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen | Geschäft; Darlehen; Geschäfts; Reserve; Beklagten; Still; Stille; Reserven; Konzern; Revision; Verwaltung; Rechnung; Jahresrechnung; Revisionsstelle; Bilanz; Versa; Generalversammlung; Forderung; Verwaltungsrat; Holding; Korrekt; Rechnungslegung; Darlehens; Geschäftsjahr; Wertkorrektur; Finanz; Position; Gigkeit; Abhängig |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2015/163, 164 | Entscheid Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Eine | Beschwerde; Kapital; Vorinstanz; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Steuerbare; Gewinn; Recht; Rekurs; Investment; überwiesen; Steuerbaren; Konto; Eigenkapital; Reingewinn; Gesellschaft; Zahlung; Kanton; Verwaltung; Steuern; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Kapitalrückzahlung; Bundessteuer; Handelte; Investiert; Erfolg; Investierte; Entscheid |
SG | B 2011/193 | Urteil Steuerrecht, Handelsbilanz und Steuerbilanz.Der anlässlich einer wirtschaftlichen Handänderung (Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft) besteuerte Wertzuwachs kann bei der späteren zivilrechtlichen Veräusserung der Liegenschaft von der Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden. Erachtet sie den mit der Grundstückgewinnsteuer abgeschöpfte Wertzuwachs als zu tief, muss die Immobiliengesellschaft den Wert umgehend bestreiten, zumal er in der Steuerbilanz nachgeführt wird. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie damit mehr als 20 Jahre zuwartet (Verwaltungsgericht, B 2011/193). | Steuer; Beschwerde; Gewinn; Beschwerdeführerin; Liegenschaft; Grundstück; Recht; Immobilien; Gewinns; Veräusserung; Gewinnsteuer; Grundstückgewinn; Aktien; E-G; Grundstückgewinnsteuer; Immobiliengesellschaft; Handänderung; Reserve; Stille; Kapital; Veranlagung; Steuerbare; Steueramt; Entscheid; Gesellschaft; Wirtschaftliche; Steuerbilanz; Reingewinn; Verwaltungsrekurskommission; Versteuerte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 IV 12 | Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung, kaufmännische Buchführung. Eventualverpflichtungen sind in der Jahresrechnung auszuweisen. Die Unterlassung der Buchung erfüllt, soweit die Jahresrechnung ein besseres Bild als in Wirklichkeit zeigt, den Tatbestand der Falschbeurkundung (E. 8). Der vom Verwaltungsrat zuhanden der Revisionsstelle abgegebenen Vollständigkeitserklärung kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Änderung der Rechtsprechung; E. 9). | Vollständigkeit; Revision; Revisionsstelle; Vollständigkeitserklärung; A-Holding; A-Finanz; Falschbeurkundung; Urkunde; Verwaltungsrat; Beschwerde; Darlehen; Bilanz; Buchführung; Jahresrechnung; Eventualverpflichtung; B-Holding; Beschwerdeführer; Erhöhte; Müsse; Prüfung; Glaubwürdigkeit; Wertberichtigung; Recht; Abschluss; Müssen; Darlehens; D-Bank; Abgegeben; Verwaltungsrates |
122 IV 279 | Art. 159 Abs. 1 aStGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50, Art. 57 Abs. 2 und 4, Art. 59 Abs. 1 und 3 BVV 2; ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil einer Personalvorsorgestiftung, Gewährung erheblich gefährdeter Darlehen an den Arbeitgeber; Vermögensschaden, Vorsatz. Eine Vermögensgefährdung stellt einen Vermögensschaden dar, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (E. 2a). Wer als Vorsitzender einer Personalvorsorgestiftung Arbeitgeberfirmen erheblich gefährdete Darlehen gewährt, schädigt damit die Stiftung am Vermögen (E. 2c). Weiss er um diese Gefährdung oder nimmt er sie zumindest in Kauf, ist er wegen ungetreuer Geschäftsführung strafbar (E. 2d). Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen (E. 2e). | Firmen; Vorsorge; Darlehen; Beschwerde; Vermögens; Vorsorgeeinrichtung; Stiftung; Erheblich; Ungetreue; Beschwerdegegner; Arbeitgeber; Anlage; Firmengruppe; Vorinstanz; Geschäftsführung; Gefährdet; Urteil; Konkurs; Gefährdung; Finanziell; Prozent; Finanzielle; Sicherheit; Personalvorsorgestiftung; Anlagen; Ungetreuen; Vorsatz; Schaden; Tatbestand |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5581/2012 | Energie (Übriges) | Über; Beschwerde; Übertragung; Übertragungsnetz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schwerdeführerinnen; Beschwerdeführerinnen; Übertragungsnetze; Übertragungsnetzes; Recht; Entschädigung; Verfahren; Vorinstanz; Enteignung; Verfügung; Wertung; Schwerdegegnerin; Dispositiv; Überführung; Beschwerdegegnerin; Bewertung; Dispositiv-Ziffer; Rechtlich; Angefochtene; Netzgesellschaft; Verfahrens; Hinweis |
A-1556/2006 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; Eigenverbrauch; Steuer; Zeitwert; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Eigenverbrauchs; Mehrwertsteuer; Bundesverwaltungsgericht; Steuerpflicht; Anlagevermögen; Verfahren; Eigenverbrauchsteuer; Abschreibung; Bemessung; Entscheid; Wegfall; Buchwert; Recht; Einsprache; Bemessungsgrundlage; Verwaltung; Vorinstanz; Beweglichen; Begründung; Zeitpunkt; MWSTG; Hievor; Abgelaufene |