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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 669 OR de 2022

Art. 669 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 669

392

392 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 669 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100356ForderungSchaden; Recht; Klagte; Beklagten; Recht; Überschuldung; Teiligungen; Sanierung; Beteiligungen; Rückstellung; Bilanz; Gesellschaft; Verwaltungsrat; Sacheinlage; Partei; Konzern; Mandat; Rechtlich; Pflicht; Rechnung; Rückstellungen; Forderung; Reserven; Mäss; Transaktion; Verschiedene; Möge
ZHHG120173Anfechtung von GeneralversammlungsbeschlüssenGeschäft; Darlehen; Geschäfts; Reserve; Beklagten; Still; Stille; Reserven; Konzern; Revision; Verwaltung; Rechnung; Jahresrechnung; Revisionsstelle; Bilanz; Versa; Generalversammlung; Forderung; Verwaltungsrat; Holding; Korrekt; Rechnungslegung; Darlehens; Geschäftsjahr; Wertkorrektur; Finanz; Position; Gigkeit; Abhängig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2015/163, 164Entscheid Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Eine Beschwerde; Kapital; Vorinstanz; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Steuerbare; Gewinn; Recht; Rekurs; Investment; überwiesen; Steuerbaren; Konto; Eigenkapital; Reingewinn; Gesellschaft; Zahlung; Kanton; Verwaltung; Steuern; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Kapitalrückzahlung; Bundessteuer; Handelte; Investiert; Erfolg; Investierte; Entscheid
SGB 2011/193Urteil Steuerrecht, Handelsbilanz und Steuerbilanz.Der anlässlich einer wirtschaftlichen Handänderung (Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft) besteuerte Wertzuwachs kann bei der späteren zivilrechtlichen Veräusserung der Liegenschaft von der Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden. Erachtet sie den mit der Grundstückgewinnsteuer abgeschöpfte Wertzuwachs als zu tief, muss die Immobiliengesellschaft den Wert umgehend bestreiten, zumal er in der Steuerbilanz nachgeführt wird. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie damit mehr als 20 Jahre zuwartet (Verwaltungsgericht, B 2011/193). Steuer; Beschwerde; Gewinn; Beschwerdeführerin; Liegenschaft; Grundstück; Recht; Immobilien; Gewinns; Veräusserung; Gewinnsteuer; Grundstückgewinn; Aktien; E-G; Grundstückgewinnsteuer; Immobiliengesellschaft; Handänderung; Reserve; Stille; Kapital; Veranlagung; Steuerbare; Steueramt; Entscheid; Gesellschaft; Wirtschaftliche; Steuerbilanz; Reingewinn; Verwaltungsrekurskommission; Versteuerte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 IV 12Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung, kaufmännische Buchführung. Eventualverpflichtungen sind in der Jahresrechnung auszuweisen. Die Unterlassung der Buchung erfüllt, soweit die Jahresrechnung ein besseres Bild als in Wirklichkeit zeigt, den Tatbestand der Falschbeurkundung (E. 8). Der vom Verwaltungsrat zuhanden der Revisionsstelle abgegebenen Vollständigkeitserklärung kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Änderung der Rechtsprechung; E. 9).
Vollständigkeit; Revision; Revisionsstelle; Vollständigkeitserklärung; A-Holding; A-Finanz; Falschbeurkundung; Urkunde; Verwaltungsrat; Beschwerde; Darlehen; Bilanz; Buchführung; Jahresrechnung; Eventualverpflichtung; B-Holding; Beschwerdeführer; Erhöhte; Müsse; Prüfung; Glaubwürdigkeit; Wertberichtigung; Recht; Abschluss; Müssen; Darlehens; D-Bank; Abgegeben; Verwaltungsrates
122 IV 279Art. 159 Abs. 1 aStGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50, Art. 57 Abs. 2 und 4, Art. 59 Abs. 1 und 3 BVV 2; ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil einer Personalvorsorgestiftung, Gewährung erheblich gefährdeter Darlehen an den Arbeitgeber; Vermögensschaden, Vorsatz. Eine Vermögensgefährdung stellt einen Vermögensschaden dar, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (E. 2a). Wer als Vorsitzender einer Personalvorsorgestiftung Arbeitgeberfirmen erheblich gefährdete Darlehen gewährt, schädigt damit die Stiftung am Vermögen (E. 2c). Weiss er um diese Gefährdung oder nimmt er sie zumindest in Kauf, ist er wegen ungetreuer Geschäftsführung strafbar (E. 2d). Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen (E. 2e). Firmen; Vorsorge; Darlehen; Beschwerde; Vermögens; Vorsorgeeinrichtung; Stiftung; Erheblich; Ungetreue; Beschwerdegegner; Arbeitgeber; Anlage; Firmengruppe; Vorinstanz; Geschäftsführung; Gefährdet; Urteil; Konkurs; Gefährdung; Finanziell; Prozent; Finanzielle; Sicherheit; Personalvorsorgestiftung; Anlagen; Ungetreuen; Vorsatz; Schaden; Tatbestand

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5581/2012Energie (Übriges)Über; Beschwerde; Übertragung; Übertragungsnetz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schwerdeführerinnen; Beschwerdeführerinnen; Übertragungsnetze; Übertragungsnetzes; Recht; Entschädigung; Verfahren; Vorinstanz; Enteignung; Verfügung; Wertung; Schwerdegegnerin; Dispositiv; Überführung; Beschwerdegegnerin; Bewertung; Dispositiv-Ziffer; Rechtlich; Angefochtene; Netzgesellschaft; Verfahrens; Hinweis
A-1556/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Eigenverbrauch; Steuer; Zeitwert; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Eigenverbrauchs; Mehrwertsteuer; Bundesverwaltungsgericht; Steuerpflicht; Anlagevermögen; Verfahren; Eigenverbrauchsteuer; Abschreibung; Bemessung; Entscheid; Wegfall; Buchwert; Recht; Einsprache; Bemessungsgrundlage; Verwaltung; Vorinstanz; Beweglichen; Begründung; Zeitpunkt; MWSTG; Hievor; Abgelaufene
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