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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 669OR from 2022

Art. 669 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 669

390

390 Repealed by No I 1 of the FA of 23 Dec. 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 669 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100356ForderungSchaden; Recht; Klagte; Beklagten; Recht; Überschuldung; Teiligungen; Sanierung; Beteiligungen; Rückstellung; Bilanz; Gesellschaft; Verwaltungsrat; Sacheinlage; Partei; Konzern; Mandat; Rechtlich; Pflicht; Rechnung; Rückstellungen; Forderung; Reserven; Mäss; Transaktion; Verschiedene; Möge
ZHHG120173Anfechtung von GeneralversammlungsbeschlüssenGeschäft; Darlehen; Geschäfts; Reserve; Beklagten; Still; Stille; Reserven; Konzern; Revision; Verwaltung; Rechnung; Jahresrechnung; Revisionsstelle; Bilanz; Versa; Generalversammlung; Forderung; Verwaltungsrat; Holding; Korrekt; Rechnungslegung; Darlehens; Geschäftsjahr; Wertkorrektur; Finanz; Position; Gigkeit; Abhängig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2015/163, 164Entscheid Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Eine Beschwerde; Kapital; Vorinstanz; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Steuerbare; Gewinn; Recht; Rekurs; Investment; überwiesen; Steuerbaren; Konto; Eigenkapital; Reingewinn; Gesellschaft; Zahlung; Kanton; Verwaltung; Steuern; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Kapitalrückzahlung; Bundessteuer; Handelte; Investiert; Erfolg; Investierte; Entscheid
SGB 2011/193Urteil Steuerrecht, Handelsbilanz und Steuerbilanz.Der anlässlich einer wirtschaftlichen Handänderung (Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft) besteuerte Wertzuwachs kann bei der späteren zivilrechtlichen Veräusserung der Liegenschaft von der Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden. Erachtet sie den mit der Grundstückgewinnsteuer abgeschöpfte Wertzuwachs als zu tief, muss die Immobiliengesellschaft den Wert umgehend bestreiten, zumal er in der Steuerbilanz nachgeführt wird. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie damit mehr als 20 Jahre zuwartet (Verwaltungsgericht, B 2011/193). Steuer; Beschwerde; Gewinn; Beschwerdeführerin; Liegenschaft; Grundstück; Recht; Immobilien; Gewinns; Veräusserung; Gewinnsteuer; Grundstückgewinn; Aktien; E-G; Grundstückgewinnsteuer; Immobiliengesellschaft; Handänderung; Reserve; Stille; Kapital; Veranlagung; Steuerbare; Steueramt; Entscheid; Gesellschaft; Wirtschaftliche; Steuerbilanz; Reingewinn; Verwaltungsrekurskommission; Versteuerte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 IV 12Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung, kaufmännische Buchführung. Eventualverpflichtungen sind in der Jahresrechnung auszuweisen. Die Unterlassung der Buchung erfüllt, soweit die Jahresrechnung ein besseres Bild als in Wirklichkeit zeigt, den Tatbestand der Falschbeurkundung (E. 8). Der vom Verwaltungsrat zuhanden der Revisionsstelle abgegebenen Vollständigkeitserklärung kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Änderung der Rechtsprechung; E. 9).
Vollständigkeit; Revision; Revisionsstelle; Vollständigkeitserklärung; A-Holding; A-Finanz; Falschbeurkundung; Urkunde; Verwaltungsrat; Beschwerde; Darlehen; Bilanz; Buchführung; Jahresrechnung; Eventualverpflichtung; B-Holding; Beschwerdeführer; Erhöhte; Müsse; Prüfung; Glaubwürdigkeit; Wertberichtigung; Recht; Abschluss; Müssen; Darlehens; D-Bank; Abgegeben; Verwaltungsrates
122 IV 279Art. 159 Abs. 1 aStGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50, Art. 57 Abs. 2 und 4, Art. 59 Abs. 1 und 3 BVV 2; ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil einer Personalvorsorgestiftung, Gewährung erheblich gefährdeter Darlehen an den Arbeitgeber; Vermögensschaden, Vorsatz. Eine Vermögensgefährdung stellt einen Vermögensschaden dar, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (E. 2a). Wer als Vorsitzender einer Personalvorsorgestiftung Arbeitgeberfirmen erheblich gefährdete Darlehen gewährt, schädigt damit die Stiftung am Vermögen (E. 2c). Weiss er um diese Gefährdung oder nimmt er sie zumindest in Kauf, ist er wegen ungetreuer Geschäftsführung strafbar (E. 2d). Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen (E. 2e). Firmen; Vorsorge; Darlehen; Beschwerde; Vermögens; Vorsorgeeinrichtung; Stiftung; Erheblich; Ungetreue; Beschwerdegegner; Arbeitgeber; Anlage; Firmengruppe; Vorinstanz; Geschäftsführung; Gefährdet; Urteil; Konkurs; Gefährdung; Finanziell; Prozent; Finanzielle; Sicherheit; Personalvorsorgestiftung; Anlagen; Ungetreuen; Vorsatz; Schaden; Tatbestand

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5581/2012Energie (Übriges)Über; Beschwerde; Übertragung; Übertragungsnetz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schwerdeführerinnen; Beschwerdeführerinnen; Übertragungsnetze; Übertragungsnetzes; Recht; Entschädigung; Verfahren; Vorinstanz; Enteignung; Verfügung; Wertung; Schwerdegegnerin; Dispositiv; Überführung; Beschwerdegegnerin; Bewertung; Dispositiv-Ziffer; Rechtlich; Angefochtene; Netzgesellschaft; Verfahrens; Hinweis
A-1556/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Eigenverbrauch; Steuer; Zeitwert; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Eigenverbrauchs; Mehrwertsteuer; Bundesverwaltungsgericht; Steuerpflicht; Anlagevermögen; Verfahren; Eigenverbrauchsteuer; Abschreibung; Bemessung; Entscheid; Wegfall; Buchwert; Recht; Einsprache; Bemessungsgrundlage; Verwaltung; Vorinstanz; Beweglichen; Begründung; Zeitpunkt; MWSTG; Hievor; Abgelaufene
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